Werbungskosten nur bei beruflicher Veranlassung

Anschaffungskosten lassen sich nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn konkret eine überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen wird.

Benö­ti­gen Sie beruf­lich einen Sprach­com­pu­ter, kön­nen Sie die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass Sie das tat­säch­li­che beruf­li­che Bedürf­nis nach­wei­sen kön­nen. Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Ham­burg genügt die blo­ße Behaup­tung eines Bedürf­nis­ses nicht. So sahen die Rich­ter in der Anschaf­fung eines deutsch-eng­li­schen Sprach­com­pu­ters kei­ne Wer­bungs­kos­ten, da der Arbeit­neh­mer ganz über­wie­gend nur im deutsch-fran­zö­si­schen Bereich tätig ist. Ledig­lich eine Zusatz­kar­te mit fran­zö­si­schen Voka­beln für das Gerät akzep­tier­ten sie, nicht dage­gen die Com­pu­ter­an­schaf­fung selbst. Das Gericht wies auch den Ein­wand des Klä­gers zurück, die eng­li­sche Spra­che auf­grund ihrer Ver­brei­tung eben­falls hand­ha­ben zu müs­sen.