Anzeigepflicht von Pensions- und Unterstützungskassen
Pensions- und Unterstützungskassen sind verpflichtet, Übergänge von Rentenansprüchen beim Tod eines Rentenberechtigten an die Finanzbehörden weiterzumelden.
Pensions- und Unterstützungskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Übergang eines Rentenanspruchs auf nachfolgende Berechtigte beim Tod des ursprünglich Rentenberechtigten an die Finanzämter, die für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständig sind, zu melden. Dabei bestand bisher keine gesetzliche Kleinbetragsgrenze, bis zu der eine Anzeige unterbleiben konnte.
Damit lag ein deutlicher Unterschied zu Anspruchsübergängen bei Kapitalversicherungen vor. Bei Kapitalversicherungen gibt es nämlich eine solche Kleinbetragsgrenze: Bis zur Höhe von 1.200 Euro entfällt eine Anzeigepflicht. Nun gibt es eine vergleichbare Kleinbetragsgrenze in bestimmten Fällen auch beim Übergang von Rentenansprüchen.
Bei Rentenzahlungen an Witwen und Waisen, deren monatliche Höhe 300 Euro nicht übersteigt, besteht nun auch für die Pensions- und Unterstützungskassen keine Anzeigepflicht mehr. Diese Kleinbetragsgrenze bezieht sich allerdings ausschließlich auf Witwen und Waisen. Rentenzahlungen an andere Personen sind nicht betroffen.
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