Anzeigepflicht von Pensions- und Unterstützungskassen

Pensions- und Unterstützungskassen sind verpflichtet, Übergänge von Rentenansprüchen beim Tod eines Rentenberechtigten an die Finanzbehörden weiterzumelden.

Pen­si­ons- und Unter­stüt­zungs­kas­sen sind gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, den Über­gang eines Ren­ten­an­spruchs auf nach­fol­gen­de Berech­tig­te beim Tod des ursprüng­lich Ren­ten­be­rech­tig­ten an die Finanz­äm­ter, die für die Ver­wal­tung der Erb­schafts­steu­er zustän­dig sind, zu mel­den. Dabei bestand bis­her kei­ne gesetz­li­che Klein­be­trags­gren­ze, bis zu der eine Anzei­ge unter­blei­ben konn­te.

Damit lag ein deut­li­cher Unter­schied zu Anspruchs­über­gän­gen bei Kapi­tal­ver­si­che­run­gen vor. Bei Kapi­tal­ver­si­che­run­gen gibt es näm­lich eine sol­che Klein­be­trags­gren­ze: Bis zur Höhe von 1.200 Euro ent­fällt eine Anzei­ge­pflicht. Nun gibt es eine ver­gleich­ba­re Klein­be­trags­gren­ze in bestimm­ten Fäl­len auch beim Über­gang von Ren­ten­an­sprü­chen.

Bei Ren­ten­zah­lun­gen an Wit­wen und Wai­sen, deren monat­li­che Höhe 300 Euro nicht über­steigt, besteht nun auch für die Pen­si­ons- und Unter­stüt­zungs­kas­sen kei­ne Anzei­ge­pflicht mehr. Die­se Klein­be­trags­gren­ze bezieht sich aller­dings aus­schließ­lich auf Wit­wen und Wai­sen. Ren­ten­zah­lun­gen an ande­re Per­so­nen sind nicht betrof­fen.