Vorsicht bei vermeintlichen Schnäppchen
Seit dem 1. Januar gilt eine erweiterte Haftung für Umsatzsteuerschulden der Lieferanten — vorausgesetzt, die Preisgestaltung des Lieferanten gibt Anlass zum Misstrauen.
Schnäppchenjäger müssen seit dem 1. Januar 2004 besondere Vorsicht walten lassen; denn Sie können für eine in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer haften, wenn der Lieferant vorsätzlich die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt hat oder dazu nicht in der Lage war. Für die Haftung reicht es aus, dass der Unternehmer nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes davon Kenntnis haben musste.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministers ist von einem “Kennen müssen” auszugehen, wenn der Lieferant für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellte, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis lag. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.
Dem Unternehmer bleibt dann nichts anderes übrig, als den Nachweis zu führen, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet war. Doch wie will er diesen Nachweis ohne nähere Kenntnis vom Betrieb seines Lieferanten führen? Selbst wenn der Unternehmer diesen Nachweis führt, kann das Finanzamt prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal “Kennen müssen” auf Grund anderer Tatsachen als der Preisgestaltung vorliegt.
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