Erbrecht von nichtehelichen Kindern

Nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, steht aufgrund der damaligen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht zu.

Einem nicht­ehe­li­chen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 gebo­ren wur­de, hat kein gesetz­li­ches Erbrecht und kann somit nur durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung des Erb­las­sers zum Erben beru­fen wer­den. Die dama­li­ge Rechts­la­ge schloss für nicht­ehe­li­che Kin­der ein gesetz­li­ches Erbrecht aus. Das Gesetz wur­de zwar schon lan­ge geän­dert, die dama­li­ge Rege­lung ist aber unab­hän­gig vom Zeit­punkt des Erb­falls nach wie vor wirk­sam.

Das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken ver­wei­ger­te daher auch einer Antrag­stel­le­rin, die als nicht­ehe­li­ches Kind des Erb­las­sers vor dem 1. Juli 1949 zur Welt kam, die Aus­stel­lung eines Erb­scheins. Die Aus­ge­stal­tung der Über­gangs­zeit durch den Gesetz­ge­ber, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits 1976 als ver­fas­sungs­kon­form akzep­tier­te, sei unter den aktu­el­len sozia­len und tat­säch­li­chen Umstän­den nicht zu bean­stan­den. Eine erneu­te Vor­la­ge zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist nach Auf­fas­sung des Gerichts auch nicht gebo­ten.

Soweit die Eltern eines nicht­ehe­li­chen Kin­des, das vor dem 1. Juli 1949 gebo­ren wur­de, also noch leben und dem Kind ein Erbrecht oder zumin­dest einen Erb­an­teil ein­räu­men wol­len, müs­sen sie dies mit einem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag fest­le­gen.