Widerrufsbelehrung in der Werbung

Bereits in der Werbung für den Abschluss eines Vertrages über eine Bestellhotline muss auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Auch in der Wer­bung für ein Ange­bot, das über einen Hot­line­an­ruf zu bestel­len ist, muss der Hin­weis auf das Wider­rufs­recht ent­hal­ten sein. Die Kla­ge gegen die Wer­bung eines Unter­neh­mens, in der kein Hin­weis ent­hal­ten war, hat­te daher vor dem Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig Erfolg. Den Rich­tern war es dabei egal, dass das Unter­neh­men nach der tele­fo­ni­schen Bestel­lung erst noch einen schrift­li­chen Ver­trag an den Bestel­ler sen­det und des­sen Iden­ti­tät durch die Deut­sche Post AG fest­stel­len lässt.

Das Unter­neh­men macht schon durch die Absen­dung des bestell­ten Pro­dukts deut­lich, dass es an einem Ver­trag inter­es­siert ist. Dass die ver­ein­bar­te Leis­tung erst nach Mit­tei­lung der erfolg­ten Iden­ti­täts­fest­stel­lung durch den Post­zu­stel­ler an das Unter­neh­men ist eben­falls ohne Bedeu­tung. Der Ver­brau­cher hat in jedem Fall ein Wider­rufs­recht, auch wenn das Unter­neh­men kei­ne oder nur eine unzu­läng­li­che oder ver­spä­te­te Beleh­rung vor­ge­nom­men hat.