Abzug von Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben

Auch Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben können als Werbungskosten abgezogen werden.

Zah­lun­gen für ein geschei­ter­tes Bau­vor­ha­ben, die Sie auf­grund des Dar­le­hens­ver­trags noch zu leis­ten haben (Bereit­stel­lungs­zin­sen und Nicht­be­zugs­ent­schä­di­gung), kön­nen Sie als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzie­hen. Vor­aus­set­zung ist natür­lich, dass es sich bei dem geschei­ter­ten Bau­vor­ha­ben um eine Woh­nung han­delt, die zur Ver­mie­tung bestimmt war.

So eine Situa­ti­on kann zum Bei­spiel dann ent­ste­hen, wenn Sie zur Finan­zie­rung einer Eigen­tums­woh­nung ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men haben, Ihr Ange­bot zum Abschluss des Bau­trä­ger­ver­trags aber zurück­neh­men muss­ten, weil das Bau­vor­ha­ben wegen Mit­tel­lo­sig­keit des Bau­trä­gers geschei­tert ist.