Ende der Steuerpflicht bei der Kfz-Steuer

Die Steuerpflicht für die Kfz-Steuer endet erst mit der Abgabe einer Veräußerungsanzeige.

Wenn Sie Ihr Auto ver­kau­fen, ist für das Ende der Kfz-Steu­er­pflicht nicht der Ter­min rele­vant, an dem der Kauf­ver­trag wirk­sam wur­de. Viel­mehr müs­sen Sie selbst eine Ver­äu­ße­rungs­an­zei­ge abge­ben. Das Finanz­amt ist nicht ver­pflich­tet, Ihnen einen Hin­weis zu geben, wel­che Pflich­ten Sie haben, um die Kraft­fahr­zeug­steu­er­pflicht zu been­den.

Haben Sie leicht­fer­tig nicht erkannt, dass das Finanz­amt von der Abga­be die­ser Ver­äu­ße­rungs­an­zei­ge nicht unter­rich­tet wur­de, steht einer Been­di­gung der Steu­er­pflicht Treu und Glau­ben ent­ge­gen, da das Finanz­amt vom Wei­ter­be­stehen der Steu­er­pflicht aus­geht. Daher ist es auch nicht treu­wid­rig oder unbil­lig, wenn das Finanz­amt wei­ter­hin die gesetz­lich geschul­de­ten Steu­ern ein­zieht.