Rentenreform ist jetzt beschlossene Sache

Die Rentenreform bringt einige Nachteile für die zukünftigen Rentner, soll damit aber den Beitragssatz zur Rentenversicherung einigermaßen stabil halten.

Der Bun­des­tag hat das Ren­ten­ver­si­che­rungs-Nach­hal­tig­keits­ge­setz beschlos­sen, mit dem die Bun­des­re­gie­rung den Bei­trags­satz zur Ren­ten­ver­si­che­rung bis 2020 unter 20 % und bis zum Jahr 2030 unter 22 % hal­ten will. Für die heu­ti­gen und zukünf­ti­gen Rent­ner bedeu­tet das eine gan­ze Rei­he von wesent­li­chen Ände­run­gen.

  • Ein­füh­rung eines Nach­hal­tig­keits­fak­tors

    In die Ren­ten­for­mel wird ein so genann­ter Nach­hal­tig­keits­fak­tor ein­ge­fügt, der den Anstieg der Ren­ten dros­selt, indem er die Höhe der Ren­ten­an­pas­sung an das Ver­hält­nis von Bei­trags­zah­lern zu Rent­nern kop­pelt. Wenn sich an der hohen Arbeits­lo­sig­keit und der nied­ri­gen Gebur­ten­ra­te nichts Grund­sätz­li­ches ändert, wer­den die zukünf­ti­gen Ren­ten­er­hö­hun­gen also eher gering aus­fal­len — sofern sie über­haupt erfol­gen. Aller­dings ent­hält das Gesetz eine Klau­sel, die ein Min­dest­ni­veau der Ren­te von 46 % der Brut­to­löh­ne bis zum Jahr 2020 und von 43 % bis zum Jahr 2030 vor­sieht.

  • Kei­ne Anrech­nung von Schul- und Stu­di­en­zei­ten mehr

    Bis­her wur­den neu­en Rent­nern bei Ren­ten­be­ginn bis zu drei Aus­bil­dungs­jah­re an all­ge­mein bil­den­den Schu­len und Hoch­schu­len nach dem 17. Geburts­tag ange­rech­net. Die­se Anrech­nung wird bis zum Jahr 2008 redu­ziert und fällt ab 2009 kom­plett weg. Wer also erst 2009 oder spä­ter in Ren­te geht, muss durch die feh­len­de Anrech­nung auf bis zu 58 Euro Ren­te im Monat ver­zich­ten. Für eine Fach­schul­aus­bil­dung oder berufs­vor­be­rei­ten­de Bil­dungs­maß­nah­me gibt es aller­dings wei­ter­hin eine Anrech­nung von bis zu drei Jah­ren.

  • Anhe­bung der Alters­gren­ze bei Alters­teil­zeit und Alters­ren­te wegen Arbeits­lo­sig­keit

    Zur Ein­däm­mung der über­bor­den­den Früh­ver­ren­tun­gen durch Vor­ru­he­stands­re­ge­lun­gen wird die Alters­gren­ze für den frü­hest­mög­li­chen Ren­ten­be­ginn bei der Alters­teil­zeit oder einer Alters­ren­te wegen Arbeits­lo­sig­keit ange­ho­ben. Ab 2006 kön­nen die Ren­ten­ver­si­cher­ten erst mit 63 statt bis­her 60 Jah­ren in Alters­ren­te oder Alters­teil­zeit gehen. Voll­stän­dig sind aller­dings nur die­je­ni­gen davon betrof­fen, die im Dezem­ber 1948 oder spä­ter gebo­ren sind. Für jeden Monat, den der Betrof­fe­ne älter ist, redu­ziert sich die Gren­ze auch um einen Monat, sodass für jeden, der vor 1946 gebo­ren wur­de, die bis­he­ri­ge Alters­gren­ze von 60 Jah­ren gilt. Außer­dem gibt es einen Ver­trau­ens­schutz für die­je­ni­gen, die am 1. Janu­ar 2004 arbeits­los waren oder zumin­dest vor die­sem Ter­min die Kün­di­gung erhiel­ten oder vor dem 1. Janu­ar 2004 einen Auf­he­bungs­ver­trag oder Alters­teil­zeit ver­ein­bart hat­ten. Gene­rell nicht betrof­fen von der Neu­re­ge­lung sind Frau­en, Schwer­be­hin­der­te und lang­jäh­rig Ver­si­cher­te, für die wei­ter­hin das bis­lang gel­ten­de Recht des frü­hest­mög­li­chen Ren­ten­ein­tritts­al­ters gilt.