Abfindung auch bei gerichtlichem Vergleich steuerfrei

Auch eine Abfindung, die erst bei einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, ist für den Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

Die Auf­lö­sung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses kann auch vor dem Arbeits­ge­richt durch einen Ver­gleich erfol­gen. Im Rah­men eines sol­chen Ver­gleichs kann neben der Bestä­ti­gung der Kün­di­gung auch eine Abfin­dungs­zah­lung des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer ver­ein­bart wer­den. Die­se Abfin­dung ist dann inner­halb des gesetz­li­chen Rah­mens steu­er­frei. Eine Tarifer­mä­ßi­gung hin­sicht­lich des Betrags, der den steu­er­frei­en Betrag über­steigt, wird aller­dings nicht gewährt, wenn Sie für die Ursa­chen für die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses selbst ver­ant­wort­lich sind.