Vorweggenommene Betriebsausgaben bei Existenzgründern

Weiterbildungskosten, die vor der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit entstehen, können unter Umständen als vorweggenommene Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Wenn Sie zur­zeit noch Arbeit­neh­mer sind, aller­dings pla­nen, sich selbst­stän­dig zu machen, kön­nen Sie grund­sätz­lich nur einen sehr gerin­gen Betrag für Wei­ter­bil­dungs­kos­ten steu­er­lich abset­zen. Regel­mä­ßig erken­nen die Finanz­äm­ter die Wei­ter­bil­dungs­kos­ten näm­lich nur als Aus­bil­dungs­kos­ten an. Dafür sind dann ledig­lich Son­der­aus­ga­ben bis zum Höchst­be­trag von 920 Euro und bei aus­wär­ti­ger Unter­brin­gung bis zu 1.227 Euro steu­er­lich abzugs­fä­hig.

Von die­ser Pra­xis sind jedoch Aus­nah­men mög­lich. Wei­ter­bil­dungs­kos­ten, die vor Auf­nah­me einer gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen Tätig­keit ent­ste­hen, kön­nen mög­li­cher­wei­se auch als vor­weg­ge­nom­me­ne Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass Ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit als Arbeit­neh­mer mit Ihrer zukünf­ti­gen selbst­stän­di­gen Tätig­keit Ähn­lich­kei­ten auf­weist.

Haben Sie bereits ein Gewer­be ange­mel­det oder eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit ange­zeigt, dann haben Sie gute Chan­cen, dass Ihre Wei­ter­bil­dungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den — auch wenn die Tätig­keit nur neben­be­ruf­lich aus­ge­übt wird. Ist abseh­bar, dass im Zusam­men­hang mit Ihrer geplan­ten Selbst­stän­dig­keit hohe Wei­ter­bil­dungs­kos­ten ent­ste­hen, soll­ten Sie daher in jedem Fall früh­zei­tig ein Gewer­be anmel­den oder eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit anzei­gen und die­se dann eben nur neben­be­ruf­lich begin­nen.