Änderungen im Sozialrecht durch Hartz IV

Ab dem 1. Januar 2005 gilt das Hartz IV-Gesetzes, mit dem die Leistungen aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe verschmolzen werden.

Durch das Hartz IV-Gesetz wer­den Arbeits­lo­sen- und Sozi­al­hil­fe ab dem 1. Janu­ar 2005 zum Arbeits­lo­sen­geld II (ALG II) zusam­men­ge­führt. Die Aus­zah­lung der Arbeits­lo­sen­gel­der wird dabei wei­ter­hin durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit erfol­gen. Die­se über­nimmt auch wei­ter­hin Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men in den Arbeits­markt sowie die Aus­zah­lung der Sozi­al­gel­der. Die Kom­mu­nen dage­gen zah­len Wohn- und Heiz­geld und tra­gen die Kos­ten für die Schuld­ner- und Sucht­be­ra­tung und für die Kin­der­be­treu­ung und häus­li­che Pfle­ge.

Die wich­tigs­te Ände­rung ist Zusam­men­set­zung und Höhe des neu­en ALG II, das anders als das nor­ma­le Arbeits­lo­sen­geld kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung ist. Ent­spre­chend wer­den die erfor­der­li­chen Mit­tel nicht von der bei­trags­ge­speis­ten Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung son­dern aus Steu­er­mit­teln auf­ge­bracht. Auch ori­en­tiert sich das Arbeits­lo­sen­geld II, ver­gleich­bar der bis­he­ri­gen Sozi­al­hil­fe, nicht am letz­ten Arbeits­ein­kom­men, son­dern es wird bedarfs­ab­hän­gig fest­ge­setzt. Ent­ge­gen ers­ten Plä­nen wird das ALG II erst­ma­lig bereits Anfang Janu­ar 2005 an alle Berech­tig­ten aus­ge­zahlt.

Das neue Arbeits­lo­sen­geld II sowie das Sozi­al­geld ori­en­tie­ren sich an einer pau­scha­lier­ten monat­li­chen Regel­leis­tung, die sich aus fol­gen­den Kom­po­nen­ten zusam­men­set­zen:

  • Allein­ste­hen­de und Allein­er­zie­hen­de erhal­ten als Grund­be­trag 345 Euro (alte Bun­des­län­der ein­schließ­lich Ber­lin) bzw. 331 Euro (neue Bun­des­län­der ohne).

  • Für Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jahrs wird ein Zuschlag von 207 / 199 Euro (West / Ost) gewährt, und ab dem 15. Lebens­jahr bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res gibt es 276 / 265 Euro extra.

  • Für einen Part­ner ab Beginn des 19. Lebens­jahrs beträgt der Zuschlag schließ­lich 311 / 298 Euro.

Leis­tun­gen für Mehr­be­darf wer­den pau­scha­li­siert gewährt, Heiz- und Unter­kunfts­kos­ten in tat­säch­li­cher Höhe erstat­tet. Die Über­nah­me von Miet­schul­den erfolgt auf Dar­le­hens­ba­sis.

Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung der Unter­stüt­zungs­zah­lun­gen ist, dass der Emp­fän­ger soweit vor­han­den auch eige­nes Ver­mö­gen ein­bringt. Neben diver­sen ein­zel­fall­ab­hän­gi­gen Frei­be­trä­gen hat jeder Hil­fe­emp­fän­ger für Bar­ver­mö­gen einen alters­ab­hän­gi­gen Grund­frei­be­trag von 200 Euro je Lebens­jahr, jedoch min­des­tens 4.100 Euro und maxi­mal 13.000 Euro pro Per­son. Wer vor dem 1. Janu­ar 1948 gebo­ren ist, erhält sogar einen deut­lich höhe­ren Grund­frei­be­trag von 520 Euro je Lebens­jahr, maxi­mal 33.800 Euro.

Ein pau­scha­ler Frei­be­trag von 750 Euro steht jedem als Rück­la­ge für not­wen­di­ge Anschaf­fun­gen zu. Für Ver­mö­gen, das der Alters­vor­sor­ge dient, wird ein wei­te­rer Frei­be­trag von 200 Euro je Lebens­jahr gewährt, maxi­mal 13.000 Euro. Ries­ter­ver­trä­ge wer­den nicht auf die Frei­be­trä­ge oder die Unter­stüt­zungs­zah­lun­gen ange­rech­net.

Kin­der wer­den als zula­ge­be­rech­tigt ange­se­hen, wenn deren eige­nes Ver­mö­gen maxi­mal 4.100 Euro beträgt, wobei auch hier die 750 Euro an Rück­la­gen für beson­de­re Anschaf­fun­gen hin­zu­kom­men. Die alte Fas­sung, in der die­ser Frei­be­trag von 4.100 Euro erst für Kin­der ab 13 Jah­ren gilt, wur­de inzwi­schen auf­ge­ho­ben. Eben­falls grund­sätz­lich geschützt sind eine selbst genutz­te Eigen­tums­woh­nung oder ein Haus von ange­mes­se­ner Grö­ße und ein Auto.

Wer bis­her noch Arbeits­lo­sen­geld bekommt, erhält beim Über­gang zum Arbeits­lo­sen­geld II einen auf maxi­mal zwei Jah­re befris­te­ten Zuschlag. Der beläuft sich im ers­ten Jahr auf zwei Drit­tel der Dif­fe­renz zwi­schen dem bis­he­ri­gen Arbeits­lo­sen­geld und dem ALG II, maxi­mal jedoch 160 Euro für Allein­ste­hen­de, 320 Euro für nicht getrennt leben­de Ehe­part­ner und 60 Euro für jedes min­der­jäh­ri­ge Kind, das mit dem Zuschlags­be­rech­tig­ten zusam­men­lebt. Im zwei­ten Jahr hal­biert sich der Zuschlag auf ein Drit­tel der Dif­fe­renz.

Außer­dem besteht die Mög­lich­keit, eine vor­han­de­ne Erwerbs­tä­tig­keit fort­zu­füh­ren, ohne dass der vol­le Ver­dienst auf die staat­li­che Unter­stüt­zung ange­rech­net wird. Die Anrech­nung des Brut­to­lohns erfolgt in gestaf­fel­ter Form:

  • Wenn der Brut­to­lohn 400 Euro nicht über­steigt, wer­den 15 % des dar­aus resul­tie­ren­den Net­to­ein­kom­mens nicht auf das ALG II ange­rech­net.

  • Beträgt der Brut­to­lohn mehr als 400 Euro, wird der über­schie­ßen­de Anteil des Net­to­ein­kom­mens mit 30 % nicht ange­rech­net; für das Net­to­ein­kom­men aus den ers­ten 400 Euro besteht unver­än­dert nur ein Frei­be­trag von 15 % ange­rech­net.

  • Liegt der Brut­to­lohn zwi­schen 900 Euro und 1.500 Euro, wird der die 900 Euro über­stei­gen­de Net­to­ein­kom­mens­an­teil eben­falls mit 15 % von der Anrech­nung aus­ge­nom­men.

  • Ein­künf­te aus einem Brut­to­lohn über 1.500 Euro wer­den voll auf die Geld­leis­tun­gen ange­rech­net.

Wei­te­re detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum neu­en Arbeits­lo­sen­geld II gibt es in einer Bro­schü­re des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Arbeit und auf der Web­site zu Hartz IV, die die Bun­des­re­gie­rung ein­ge­rich­tet hat.