Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen umwandelbar

Die Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen ist nur eingeschränkt angreifbar.

Betriebs­be­ding­te Ände­rungs­kün­di­gun­gen kön­nen nur ein­ge­schränkt ange­grif­fen wer­den. Sei­ne Orga­ni­sa­ti­ons­frei­heit gewährt einem Arbeit­ge­ber einen rela­tiv wei­ten Ermes­sens­spiel­raum. Auf die Zweck­mä­ßig­keit einer Ent­schei­dung kommt es dem Bun­des­ar­beits­ge­richt dabei grund­sätz­lich nicht an. Erst bei offen zu Tage tre­ten­dem Miss­brauch der inner­be­trieb­li­chen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ist eine Kün­di­gung rechts­wid­rig. So muss etwa die Umwand­lung einer Voll­zeit- in zwei Halb­tags­stel­len auf Dau­er ange­legt sein. Hin­ge­gen muss der Arbeit­ge­ber nicht nach­wei­sen, dass die Umor­ga­ni­sa­ti­on zu einer deut­li­chen Effek­ti­vi­täts­stei­ge­rung führt.