Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Nach aktueller Rechtsprechung sind Ausbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei ein neues Gesetz diese Rechtsprechung nun wieder teilweise rückgängig macht.

Immer wie­der kommt es bei den Finanz­äm­tern und in der Finanz­ver­wal­tung zu Strei­tig­kei­ten dar­über, ob Aus­bil­dungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu in den letz­ten Mona­ten wie­der­holt ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für eine Aus­bil­dung dann Wer­bungs­kos­ten sind, wenn ein so genann­ter “erwerbs­be­zo­ge­ner Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang” besteht. Der liegt dann vor, wenn

  • die Aus­bil­dung oder sons­ti­ge Bil­dungs­maß­nah­me auf die Erzie­lung von Ein­nah­men gerich­tet ist, und

  • ein Zusam­men­hang zwi­schen den aktu­el­len Aus­ga­ben und spä­te­ren Ein­nah­men besteht.

Dage­gen kommt es für die steu­er­li­che Beur­tei­lung nicht dar­auf an, ob der Beruf erst­ma­lig, zusätz­lich oder anstel­le des bis­he­ri­gen aus­ge­übt wer­den soll. Eben­so wenig spielt es eine Rol­le, ob es sich um ein Erst- oder Zweit­stu­di­um han­delt oder ob das Stu­di­um die Grund­la­ge für eine neue oder ande­re beruf­li­che Basis schafft.

Bei­spie­le für Aus­bil­dungs­kos­ten, bei denen der Bun­des­fi­nanz­hof die Abzieh­bar­keit als Wer­bungs­kos­ten bei Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit bejaht hat:

  • Auf­wen­dun­gen einer Kran­ken­schwes­ter für einen Lehr­gang, mit dem Ziel, Leh­re­rin für Pfle­ge­be­ru­fe zu wer­den

  • Auf­wen­dun­gen einer Leh­re­rin im Erzie­hungs­ur­laub für Fach­li­te­ra­tur

  • Uni­ver­si­täts­stu­di­um im Anschluss an ein Fach­hoch­schul­stu­di­um

Aus die­ser Recht­spre­chung ergibt sich aber ein erheb­li­ches Risi­ko für die Kas­sen von Finanz­mi­nis­ter Eichel. Daher hat die Bun­des­re­gie­rung nun ein Gesetz ver­fasst, das den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­di­um defi­ni­tiv aus­schließt, es sei denn, die Aus­bil­dung oder das Stu­di­um fin­det im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses (Aus­bil­dungs­ver­trag, berufs­be­glei­ten­des Stu­di­um etc.) statt. Die­ses Gesetz wur­de von den Par­la­men­ten bereits ver­ab­schie­det und gilt rück­wir­kend ab Beginn des Jah­res 2004.

Aller­dings ist damit die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Kos­ten nicht kom­plett aus­ge­schlos­sen: Nach wie vor kön­nen die Kos­ten für die erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Und im Gegen­zug für den Wer­bungs­kos­ten­aus­schluss wur­de der Maxi­mal­be­trag für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug um mehr als das Drei­fa­che auf 4.000 Euro pro Jahr ange­ho­ben.

Die­ser Grenz­be­trag schließt dann auch die Kos­ten für die aus­wär­ti­ge Unter­brin­gung ein, anders als frü­her gibt es also bei aus­wär­ti­ger Unter­brin­gung kei­nen höhe­ren Grenz­be­trag. Außer­dem gilt die­ser Maxi­mal­be­trag pro Kalen­der­jahr. Er wird also nicht gekürzt, wenn die Abzugs­vor­aus­set­zun­gen nur für einen Teil des Jah­res bestan­den haben.

Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten hat jeder ein­zeln Anspruch auf den Maxi­mal­be­trag. Befin­den sich also bei­de in der Berufs­aus­bil­dung, kön­nen auch bei­de Son­der­aus­ga­ben bis zu 4.000 Euro gel­tend machen. Hat aber nur ein Ehe­part­ner Auf­wen­dun­gen für die Berufs­aus­bil­dung, dann kann er nicht den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug sei­nes Part­ners zusätz­lich nut­zen, son­dern nach wie vor nur Son­der­aus­ga­ben bis maxi­mal 4.000 Euro anset­zen.

Fazit: Bei den Kos­ten für die Fort­bil­dung in einem bereits erlern­ten Beruf, für Umschu­lungs­maß­nah­men und für ein Zweit­stu­di­um ändert sich ohne­hin nichts. Die­se kön­nen Sie wei­ter­hin in vol­lem Umfang als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Soweit Sie Ihre Steu­er­erklä­rung für das ver­gan­ge­ne Jahr noch nicht abge­ge­ben haben, kön­nen Sie auch bei einer Erst­aus­bil­dung oder einem Erst­stu­di­um noch von den Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs pro­fi­tie­ren und die Aus­bil­dungs­kos­ten voll als Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Aber auch die neue Rege­lung hat ihre Vor­zü­ge, denn falls die Aus­bil­dungs­kos­ten die 4.000-Euro-Grenze nicht über­stei­gen und Sie davon abge­se­hen kei­ne nen­nens­wer­ten Wer­bungs­kos­ten haben, kön­nen Sie nun die Kos­ten in vol­lem Umfang als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen und erhal­ten gleich­zei­tig den Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag von 920 Euro.