Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

Die wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen muss nicht zwingend einen Missbrauch der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.

Ver­mie­ten Sie als Haus­ei­gen­tü­mer Ihr Haus zu fremd­üb­li­chen Bedin­gun­gen an Ihre Eltern, kön­nen Sie die Wer­bungs­kos­ten­über­schüs­se bei Ihren Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung auch dann steu­er­lich abzie­hen, wenn Sie selbst ein Haus Ihrer Eltern unent­gelt­lich zu Wohn­zwe­cken nut­zen.

Bei die­ser Kon­stel­la­ti­on liegt kein Miss­brauch im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung vor, weil für das von Ihnen zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­te Haus der Eltern kei­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den — hin­ge­gen wird das von Ihren Eltern genutz­te Haus dem typi­schen Bild eines Miet­ver­hält­nis­ses ent­spre­chend gegen Ent­gelt fremd­ge­nutzt. Die wech­sel­sei­ti­ge Nut­zungs­über­las­sung der bei­den Häu­ser ist damit nicht dar­auf ange­legt, sich wech­sel­sei­tig die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me von Wer­bungs­kos­ten­über­schüs­sen bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu ver­schaf­fen, die bei der Eigen­nut­zung der Häu­ser durch den jewei­li­gen Eigen­tü­mer nicht gel­tend gemacht wer­den könn­ten.

Anders ver­hält es sich bei den so genann­ten “Über­kreuz­ver­mie­tun­gen”. Die­se sind rechts­miss­bräuch­lich, weil es dar­um geht, allen­falls gering­fü­gig unter­schied­li­che Woh­nun­gen, die von zwei Per­so­nen ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, gleich wie­der “über Kreuz” dem jeweils ande­ren in der Wei­se zu ver­mie­ten, dass sich die Vor­gän­ge wirt­schaft­lich neu­tra­li­sie­ren.