Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

Bei der Berechnung der Höhe einer Betriebsrente kann auch die bisherige betriebliche Handhabung herangezogen werden.

Sieht der Wort­laut einer Betriebs­ver­ein­ba­rung bei der Berech­nung der Betriebs­ren­te vor, dass auf den monat­li­chen Durch­schnitts­net­to­ver­dienst abzu­stel­len ist, ist die Fra­ge, ob dabei auch Ein­mal­zah­lun­gen wie das tarif­li­che Urlaubs­geld oder eine jähr­li­che Son­der­zu­wen­dung zu berück­sich­ti­gen sind, anhand der Aus­le­gung des Sinn und Zwecks der Rege­lung zu ermit­teln. Unab­hän­gig davon, ob man zu einer Berück­sich­ti­gung der genann­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le kommt oder nicht, kann auch die bis­he­ri­ge betrieb­li­che Hand­ha­bung her­an­ge­zo­gen wer­den, meint das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin.