Vorsteuerabzugsrecht erst bei Rechnungseingang

Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die entsprechende Rechnung eingegangen ist.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat ent­schie­den, dass das Vor­steu­er­ab­zugs­recht erst für den Vor­anmel­dungs­zeit­raum des Zugangs der Rech­nung besteht. Im ent­schie­de­nen Fall war die Rech­nung im Dezem­ber 1999 erstellt wor­den, zuge­gan­gen ist die Rech­nung erst im Janu­ar 2000. Folg­lich bestand eine Vor­steu­er­be­rech­ti­gung auch erst für den Janu­ar 2000. Dies bedeu­tet, dass für rück­wir­kend aus­ge­stell­te Rech­nun­gen kein rück­wir­ken­der Vor­steu­er­ab­zug bestehen kann. Wird z.B. wäh­rend einer Betriebs­prü­fung eine Rech­nung bean­stan­det, so begrün­det eine nach­träg­lich beschaff­te ord­nungs­mä­ßi­ge Rech­nung kei­nen Vor­steu­er­ab­zug für den Prü­fungs­zeit­raum. Dies führt zu Umsatz­steu­er­nach­for­de­run­gen, die mit 0,5 % für jeden Monat ver­zinst wer­den müs­sen. Sie soll­ten daher in Ihrem Unter­neh­men anord­nen, dass nur ein­wand­freie Rech­nun­gen bezahlt wer­den.