Erbschaftsteuer bei Insolvenz eines ererbten Betriebs

Ging ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall in die Insolvenz, führte dies nach der bisherigen Rechtsprechung dazu, dass die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer rückwirkend entfielen. Diesen Grundsatz stellt der Bundesfinanzhof nun in Frage.

Der Erbe von Betriebs­ver­mö­gen erhält bei der Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er erheb­li­che Ver­güns­ti­gun­gen:

  • Der Steu­er­wert berech­net sich nach dem Ein­heits­wert des Betriebs­ver­mö­gens, Berech­nungs­grund­la­ge sind die Steu­er­bi­lanz­wer­te. Stil­le Reser­ven wer­den also nicht auf­ge­deckt.

  • Der Erbe erhält einen Frei­be­trag, bis zu dem das ererb­te Betriebs­ver­mö­gen über­haupt nicht besteu­ert wird. Bis zum 31. Dezem­ber 2003 lag die­ser Frei­be­trag bei 256.000 Euro, zum 1. Janu­ar 2004 wur­de er auf 225.000 Euro abge­senkt.

  • Für den Teil des Betriebs­ver­mö­gens, der den Frei­be­trag über­steigt, erfolgt ein Bewer­tungs­ab­schlag. Die­ser wur­de bis zum 31. Dezem­ber 2003 in Höhe von 40 % gewährt, seit dem 1. Janu­ar 2004 liegt er bei 35 %.

  • Und schließ­lich fin­det für Betriebs­ver­mö­gen immer die Besteue­rung nach der Steu­er­klas­se I statt.

Die­se Ver­güns­ti­gun­gen haben den Zweck, die wirt­schaft­li­che Lebens­fä­hig­keit des Betrie­bes nicht durch zu hohe Erb­schaft­steu­er­zah­lun­gen zu gefähr­den. Vor­aus­set­zung für die­se Ver­güns­ti­gun­gen ist aller­dings, dass der Erbe den Betrieb fünf Jah­re lang nicht ver­äu­ßern darf. Wird das Betriebs­ver­mö­gen doch inner­halb der 5-Jah­res-Frist ver­kauft oder der Betrieb auf­ge­ge­ben, so ent­fal­len die Ver­güns­ti­gun­gen rück­wir­kend.

Aller­dings fal­len die Ver­güns­ti­gun­gen nicht nur beim frei­wil­li­gen Ver­kauf oder der Auf­ga­be weg, son­dern auch bei erzwun­ge­nen Ver­käu­fen und Auf­ga­ben und nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung sogar bei der Insol­venz. Gera­de bei einer Insol­venz wird der Weg­fall als unge­recht emp­fun­den — der Erbe ver­liert nicht nur das ererb­te Betriebs­ver­mö­gen, son­dern muss auch noch nach­träg­lich Steu­ern auf etwas ent­rich­ten, über das er gar nicht mehr ver­fü­gen kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich nun die­ser Pro­ble­ma­tik ange­nom­men und eine vor­sich­ti­ge Wen­de ein­ge­lei­tet: Sei­ner Auf­fas­sung nach ist die durch den Insol­venz­ver­wal­ter erzwun­ge­ne Auf­ga­be des Betriebs nicht gleich­zu­set­zen mit der direk­ten Auf­ga­be oder dem Ver­kauf durch den Erben. Daher haben die Rich­ter in einem kon­kre­ten Fall die Voll­zie­hung eines Erb­schaft­steu­er­be­schei­des aus­ge­setzt. Die genau­en Kri­te­ri­en müs­sen aber noch in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren geklärt wer­den. Für die Erben lässt die­se Ent­schei­dung hof­fen!