Geschäftsführerhaftung bei interner Zuständigkeitsvereinbarung

Trotz einer abweichenden internen Zuständigkeitsvereinbarung haften alle Geschäftsführer für Steuerschulden einer GmbH.

Es ist all­ge­mei­ne Pra­xis, dass bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern einer GmbH intern bestimm­te Zustän­dig­kei­ten ver­ein­bart wer­den. Eine sol­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung der Auf­ga­ben inner­halb der Geschäfts­füh­rung ist eine grund­le­gen­de Vor­aus­set­zung dafür, dass die Geschäfts­füh­rer für die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Pflich­ten der Gesell­schaft in ande­ren Berei­chen ent­las­tet sind.

Eine sol­che Ver­ein­ba­rung bedeu­tet jedoch nicht, dass ein Geschäfts­füh­rer sich nicht — zumin­dest ober­fläch­lich — auch um die Berei­che sei­ner Kol­le­gen küm­mern muss. Viel­mehr muss er sich davon über­zeu­gen, dass die ande­ren Geschäfts­füh­rer ihre Auf­ga­ben pflicht­ge­mäß wahr­neh­men. Kei­nes­wegs kann er sich dar­auf beru­fen, dass er nicht über aus­rei­chen­de Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten ver­fügt, um die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung der ent­spre­chen­den Ange­le­gen­hei­ten durch die ande­ren Geschäfts­füh­rer zu über­wa­chen.

Bei­spiel: A, B und C waren Geschäfts­füh­rer der ABC-GmbH. A war für die Kun­den­be­treu­ung zustän­dig, B für die Fer­ti­gung und C allei­ne für die steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Nach­dem die ABC-GmbH zah­lungs­un­fä­hig gewor­den ist, nimmt das Finanz­amt die Geschäfts­füh­rer A, B und C für die Steu­er­schul­den der GmbH als Haf­tungs­schuld­ner in Anspruch.

An einer Haf­tung ändert in die­sem Fall auch die Zustän­dig­keits­ver­ein­ba­rung nichts. A und B hät­ten C über­wa­chen müs­sen. Auch die feh­len­de Kennt­nis von steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten — so der Bun­des­fi­nanz­hof — spricht nicht gegen die Haf­tungs­inan­spruch­nah­me von A und B. Denn A und B hät­ten das Amt des Geschäfts­füh­rers nicht über­neh­men dür­fen, wenn sie dazu fach­lich nicht in der Lage sind. Erkennt der Geschäfts­füh­rer dies erst spä­ter, muss er das Amt sofort nie­der­le­gen.