Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung

Weil das Bundesverfassungsgericht die Berücksichtigung der Kindererziehung in der Pflegeversicherung forderte, hat die Bundesregierung nun einen Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt.

Sicher hat­ten sich die Bun­des­ver­fas­sungs­rich­ter bei ihrem Urteil eher einen nied­ri­ge­ren Bei­trag für Eltern vor­ge­stellt. Da die Pfle­ge­ver­si­che­rung aber genau­so klamm ist wie alle ande­ren Zwei­ge der Sozi­al­ver­si­che­rung, ging die Bun­des­re­gie­rung den ein­fa­che­ren Weg und erhebt nun ab die­sem Jahr einen Zuschlag für kin­der­lo­se Mit­glie­der. Der Bei­trags­satz für die Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt also auch im Jahr 2005 1,7 % des Arbeits­ent­gelts, die zu glei­chen Tei­len von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bezahlt wer­den. Für Ver­si­cher­te ohne Kin­der erhöht sich der Bei­trag aller­dings um 0,25 %, wobei allein der Arbeit­neh­mer die­sen Bei­trags­zu­schlag tra­gen muss.

Nicht betrof­fen von die­sem Bei­trags­zu­schlag sind Rent­ner, die vor dem 1. Janu­ar 1940 gebo­ren wur­den, und Kin­der und Jugend­li­che unter 23 Jah­ren. Eben­so befreit sind die Bezie­her von Arbeits­lo­sen­geld II und Wehr- und Zivil­dienst­leis­ten­de. Alle ande­ren müs­sen gegen­über ihrem Arbeit­ge­ber die Eltern­ei­gen­schaft nach­wei­sen, wenn sie den Zuschlag nicht zah­len wol­len. Natür­lich immer vor­aus­ge­setzt, dies ergibt sich nicht auto­ma­tisch aus den Unter­la­gen, die dem Arbeit­ge­ber bereits vor­lie­gen, wie bei­spiels­wei­se der Steu­er­klas­se, die auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen ist, oder weil der Arbeit­ge­ber das Kin­der­geld aus­zahlt.