Ausländische Körperschaftsteuer doch anrechenbar

Gemäß einem Beschluss des Finanzgerichts Köln und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die ausländische Körperschaftsteuer doch auf die Einkommensteuer eines inländischen Anlegers anzurechnen.

Bis zum Jahr 2002 sah das deut­sche Kör­per­schaft­steu­er­an­rech­nungs­recht vor, dass Sie als inlän­di­scher Anle­ger, der sich an einer inlän­di­schen Kör­per­schaft betei­ligt hat­te, die Kör­per­schaft­steu­er der Gesell­schaft auf die inlän­di­schen Gewin­ne und die Ein­kom­men­steu­er anrech­nen konn­ten. Eine ent­spre­chen­de Anrech­nung war bei der Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen Kör­per­schaft gesetz­lich aus­ge­schlos­sen.

Das Finanz­ge­richt Köln hat nun ent­schie­den, dass die­se Ungleich­be­hand­lung eine deut­li­che Benach­tei­li­gung der Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft dar­stellt. Die Steu­er­re­geln führ­ten letzt­end­lich dazu, dass mit aus­län­di­schen Betei­li­gun­gen eine schlech­te­re Net­to-Ren­di­te erzielt wer­den kann. Die­se Ungleich­be­hand­lung von inlän­di­schen und aus­län­di­schen Divi­den­den sei somit mit der im EG-Ver­trag ver­an­ker­ten Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit nicht ver­ein­bar.

Daher hat das Finanz­ge­richt das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und die Fra­ge, ob ein Ver­stoß gegen EG-Recht vor­liegt, dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) vor­ge­legt. Der EuGH wie­der­um hat in einem ver­gleich­ba­ren Fall gera­de ent­schie­den, dass bei der Ungleich­be­hand­lung inlän­di­scher und aus­län­di­scher Betei­li­gun­gen eine Beschrän­kung des frei­en Kapi­tal­ver­kehrs vor­liegt. In die­ser Ent­schei­dung ging es um einen Fin­nen, der an einer Schwe­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt war. Das fin­ni­sche Steu­er­sys­tem schloss eine Anrech­nung der Kör­per­schaft­steu­er aus. Gemäß der Ent­schei­dung des EuGH kann der fin­ni­sche Anle­ger die schwe­di­sche Kör­per­schaft­steu­er nun aber bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er anrech­nen.

Da das fin­ni­sche und das deut­sche Steu­er­sys­tem ver­gleich­bar sind, lässt sich die­ses Urteil auch auf Sie als deut­schen Anle­ger über­tra­gen: Der Beschluss des FG Köln und das Urteil des EuGH brin­gen Ihnen nach­träg­lich Steu­er­erstat­tun­gen, wenn Sie außer­halb Deutsch­lands an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt sind oder waren.

Mitt­ler­wei­le wur­de das Kör­per­schaft­steu­er­an­rech­nungs­sys­tem, das rück­wir­kend noch Gegen­stand der Dis­kus­si­on ist, aller­dings durch das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren ersetzt, so dass die­ses Urteil nur für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor die­ser Ände­rung rele­vant ist. Ist Ihr Steu­er­be­scheid für den ent­spre­chen­den Zeit­raum noch nicht bestands­kräf­tig, kön­nen Sie den aus­län­di­schen Steu­er­be­trag mit der Bit­te um Berück­sich­ti­gung nach­rei­chen. Ist er bereits bestands­kräf­tig, ist ein Antrag auf Rück­nah­me zu stel­len. Details dazu erklärt Ihnen der Steu­er­be­ra­ter.