Vorerst keine Reform des Erbschaftsteuerrechts

Die ursprünglich für den Jahreswechsel geplante Reform des Erbschaftsteuerrechts ist vorerst vom Tisch. Mit der angekündigten Reform ist nun frühestens Anfang 2006 zu rechnen.

Nach­dem eine Reform des Erb­schaft­steu­er­rechts schon eini­ge Zeit dis­ku­tiert wur­de, hat­ten die Län­der Schles­wig-Hol­stein, Ber­lin und Meck­len­burg-Vor­pom­mern im Früh­jahr 2004 einen umfas­sen­den Geset­zes­ent­wurf in den Bun­des­rat ein­ge­bracht, mit dem eine Neu­re­ge­lung der Erb­schaft­steu­er erreicht wer­den soll­te. Ursprüng­lich war geplant, dass die Neu­re­ge­lung am 1. Janu­ar 2005 in Kraft tritt. Nach­dem der Gesetz­ent­wurf zwi­schen­zeit­lich im Bun­des­rat den ent­spre­chen­den Aus­schüs­sen zuge­wie­sen wur­de, ist davon aus­zu­ge­hen, dass mit der Ver­ab­schie­dung des Geset­zes nicht in unmit­tel­ba­rer Zukunft zu rech­nen ist.

Für erheb­li­chen Zünd­stoff sorgt, dass im vor­lie­gen­den Ent­wurf eine grund­le­gen­de Ver­än­de­rung des Bewer­tungs­ge­set­zes geplant ist. Denn der­zeit ist im Bewer­tungs­ge­setz fest­ge­legt, dass die Bewer­tung von Grund­stü­cken für Zwe­cke der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er durch die so genann­te Bedarfs­be­wer­tung erfolgt. Mit die­ser Art der Bewer­tung wird in der Regel ein Bewer­tungs­ni­veau erreicht, das 50 bis 60 % des Ver­kehrs­wer­tes ent­spricht. Nach der Reform soll allein der Ver­kehrs­wert gemin­dert durch einen Sicher­heits­ab­schlag in Höhe von 10 % maß­geb­lich sein. Mit ande­ren Wor­ten: Das geplan­te neue Bewer­tungs­ver­fah­ren wird zu einer deut­li­chen Erhö­hung der Erb­schaft­steu­er bei Grund­stü­cken füh­ren.

Eine wei­te­re geplan­te Ver­än­de­rung des Bewer­tungs­ge­set­zes bezieht sich auf die Bewer­tung von Unter­neh­men. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten soll die Wert­ermitt­lung wie bei Grund­stü­cken nur noch anhand des Ver­kehrs­wer­tes erfol­gen — nicht mehr anhand der güns­ti­gen Steu­er­bi­lanz­wer­te. Dies hät­te unter ande­rem zur Fol­ge, dass auch stil­le Reser­ven zu ver­steu­ern wären. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind kei­ne grund­le­gen­den Ände­run­gen vor­ge­se­hen, jedoch soll beim Ertrags­wert ein Nomi­nal­zins­satz von 5,5 % her­an­ge­zo­gen wer­den — mit der Fol­ge, dass auch hier der Ver­mö­gens­wert ansteigt. Der bis­he­ri­ge Frei­be­trag für die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen und der Bewer­tungs­ab­schlag sol­len gestri­chen wer­den. Als Ersatz soll ein Frei­be­trag in Höhe von 2 Mil­lio­nen Euro ein­ge­führt wer­den.

Nur um es aus­drück­lich zu erwäh­nen: Ver­güns­ti­gun­gen wie eine Erhö­hung von all­ge­mei­nen Frei­be­trä­gen oder eine Sen­kung von Steu­er­sät­zen beinhal­tet der der­zei­ti­ge Ent­wurf nicht. Im Ergeb­nis wür­de die Reform daher aller Vor­aus­sicht zu einer erheb­li­chen Erhö­hung der Steu­er­be­las­tung füh­ren.

Die CDU hat die Dis­kus­si­on um die Reform vor­läu­fig mit dem Argu­ment aus­ge­bremst, dass eine noch aus­ste­hen­de Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) abge­war­tet wer­den müs­se. Es ist zutref­fend, dass im Lau­fe des Jah­res 2005 eine Ent­schei­dung des BVerfG zu den Bewer­tungs­grund­sät­zen für unter­schied­li­che Ver­mö­gens­ar­ten ansteht — jedoch ist zu erwar­ten, dass die­se Ent­schei­dung in jedem Fall eine Reform der Erb­schaft­steu­er nötig machen wird. Inso­fern ist spä­tes­tens im Jahr 2006 mit den oben erwähn­ten Ände­run­gen zu rech­nen.

Für Sie heißt das, dass Sie bei Ihrer mit­tel­fris­ti­gen Steu­er­pla­nung beden­ken soll­ten, dass sich die Bewer­tungs­grund­sät­ze für die Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er vor­aus­sicht­lich schon im nächs­ten Jahr ändern wer­den. Ange­sichts der erheb­li­chen geplan­ten Steu­er­ver­schär­fun­gen soll­ten Sie bald über­le­gen, ob in naher Zukunft geplan­te Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge noch in die­sem Jahr erfol­gen soll­ten. Im Hin­blick auf die dro­hen­den Kon­se­quen­zen soll­ten Sie dort Vor­sor­ge tref­fen, wo es Ihnen mög­lich ist.