Online-Steueranmeldungen sind jetzt Pflicht

Ab 2005 müssen die Lohnsteuerdaten und Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden.

Für Steu­er­an­mel­dun­gen und Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen beginnt am 1. Janu­ar 2005 die papier­lo­se Zeit. Denn das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen, die Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen und die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt über­tra­gen wer­den müs­sen.

Bei der Lohn­steu­er gilt dies erst­mals für die Lohn­ab­rech­nung 2004, die Sie dann bis zum 28. Febru­ar 2005 an das Finanz­amt über­mit­teln müs­sen; der Arbeit­neh­mer soll aber wei­ter­hin einen Aus­druck der elek­tro­ni­schen Daten erhal­ten. Natür­lich muss dann auch im lau­fen­den Jahr so ver­fah­ren wer­den, falls das Arbeits­ver­hält­nis enden soll­te. Das Gesetz regelt im Ein­zel­nen, wel­che Anga­ben der Daten­satz ent­hal­ten muss. Für die Daten­fern­über­tra­gung muss der Arbeit­ge­ber aus dem Namen, Vor­na­men und Geburts­da­tum des Arbeit­neh­mers ein Ord­nungs­merk­mal, die so genann­te eTIN, bil­den. Der Arbeit­ge­ber muss den Mit­ar­bei­tern einen Aus­druck der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung mit einem Aus­druck der eTIN aus­hän­di­gen. Die bis­he­ri­ge Ein­tra­gung auf der Lohn­steu­er­kar­te ent­fällt ab 2005.

Im Fall der Umsatz­steu­er beschränkt sich die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung auf die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und gilt erst­mals für Vor­anmel­de­zeit­räu­me, die nach dem 31. Dezem­ber 2004 enden. Falls Sie eine monat­li­che Vor­anmel­dung durch­füh­ren und kei­ne Dau­er­frist­ver­län­ge­rung haben, müs­sen Sie also die ers­te Vor­anmel­dung bis zum 10. Febru­ar 2005 in elek­tro­ni­scher Form an das Finanz­amt über­mit­teln.

Bis zum 31. März 2005 besteht aller­dings eine all­ge­mei­ne Schon­frist. Solan­ge kön­nen Sie noch Steu­er­an­mel­dun­gen auf Papier an Ihr Finanz­amt schi­cken. Das Finanz­amt schickt Ihnen aber nicht mehr die erfor­der­li­chen For­mu­la­re zu, Sie kön­nen sich die For­mu­la­re im Inter­net aus­dru­cken oder bei Ihrem Finanz­amt abho­len.

In Här­te­fäl­len erlaubt das Finanz­amt auch dau­er­haft wei­ter­hin die Abga­be der Vor­anmel­dun­gen auf den amt­li­chen For­mu­la­ren. Dazu müs­sen Sie aber einen Antrag stel­len, in dem Sie begrün­den müs­sen, war­um es für Sie nicht zumut­bar ist, die Daten elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Das kann zum Bei­spiel dann der Fall sein, wenn im Unter­neh­men kei­ne PCs oder kein Inter­net­an­schluss vor­han­den ist. Auch ist für die Über­mitt­lung der Daten die ELS­TER-Soft­ware not­wen­dig, die von der Finanz­ver­wal­tung bis­her nur für Win­dows-PCs bereit­ge­stellt wird. Soweit Sie nur ande­re Betriebs­sys­te­me ein­set­zen (Linux, MacOS etc.), kann auch ein Här­te­fall vor­lie­gen.

Wei­te­re Hin­wei­se zur Abga­be der elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­run­gen erhal­ten Sie auf der Web­site der ELS­TER-Soft­ware und der Finanz­be­hör­den und natür­lich von uns. Denn wenn Sie sich nicht selbst um die Über­mitt­lung der Daten küm­mern möch­ten, kann dies auch der Steu­er­be­ra­ter für Sie über­neh­men. Sie kön­nen aber auch eine CD-ROM mit dem Pro­gramm ELSTER (= ELek­tro­ni­sche STeu­er­ERklä­rung) bei Ihrem Finanz­amt bekom­men.

Abschlie­ßend ist aller­dings noch anzu­mer­ken, dass das ELSTER- Ver­fah­ren noch gra­vie­ren­de Sicher­heits­män­gel auf­weist. Bevor ein Unter­neh­men am ELS­TER-Ver­fah­ren für Umsatz­steu­er- und Lohn­steu­er­vor­anmel­dun­gen teil­neh­men darf, muss es näm­lich ein­ma­lig die Rich­tig­keit sei­ner Anga­ben mit einer schrift­li­chen Teil­nah­me­er­klä­rung ver­si­chern. Danach erfol­gen die Anmel­dun­gen zwar ver­schlüs­selt, aber ohne Authen­ti­fi­zie­rung gegen­über dem Finanz­amt.

Wer dem Unter­neh­men einen Streich spie­len will, kann für das Unter­neh­men eine völ­lig über­höh­te Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung abge­ben. Alles, was der Mis­se­tä­ter dafür benö­tigt, ist die Steu­er­num­mer des Unter­neh­mens, die seit 2004 zwin­gend auf jeder Rech­nung ange­ge­ben wer­den muss, wenn kei­ne Umsatz­steu­er­ident­num­mer vor­liegt. Hat das Unter­neh­men eine Abbu­chungs­er­mäch­ti­gung erteilt, wird das Finanz­amt den Betrag abbu­chen. Die Fol­gen kann man sich leicht aus­ma­len: Im schlimms­ten Fall wer­den die Kon­ten gesperrt, und Über­wei­sun­gen kön­nen nicht mehr aus­ge­führt wer­den. Der Ärger ist groß, selbst wenn das Finanz­amt nach weni­gen Tagen den Betrag zurück­über­weist. Wie es wei­ter­geht, ist noch nicht klar. Ab 2006 will die Finanz­ver­wal­tung zwar auch eine Authen­ti­fi­zie­rung durch­füh­ren, bis dahin rät der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te jedoch zur Abschal­tung des ELS­TER-Ver­fah­rens.