Neue Regeln für betriebliche Direktversicherungen

Betriebliche Direktversicherungen sind zukünftig noch stärker steuerlich begünstigt, aber auch zusätzlichen Anforderungen unterworfen.

Nach dem Betriebs­ren­ten­ge­setz kann ein Arbeit­neh­mer von sei­nem Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass von sei­nen künf­ti­gen Ent­gelt­an­sprü­chen bis zu 4 % der jewei­li­gen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung durch Ent­gelt­um­wand­lung für sei­ne betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ver­wen­det wer­den. Für 2004 besteht dem­nach ein Anspruch, maxi­mal 2.472 Euro für eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung zu ver­wen­den. Da die meis­ten Unter­neh­men kei­ne eige­nen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen haben, wird über­wie­gend in betrieb­li­che Direkt­ver­si­che­run­gen ein­ge­zahlt.

Bis Ende 2004 bestand die Mög­lich­keit, dass der Arbeit­ge­ber bis 1.752 Euro eine Pau­schal­ver­steue­rung mit 20 % vor­nimmt. Es besteht wei­ter­hin die Mög­lich­keit, auf die Pau­schal­ver­steue­rung zu ver­zich­ten und die Ries­ter­för­de­rung in Anspruch zu neh­men. Seit dem dem 1. Janu­ar 2005 sind die Bei­trä­ge zu Direkt­ver­si­che­run­gen bis maxi­mal 4 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung steu­er­frei, wenn die Bei­trä­ge aus dem ers­ten Dienst­ver­hält­nis (nicht Lohn­steu­er­klas­se VI) stam­men und die Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung in Form einer Ren­te oder eines Aus­zah­lungs­plans erfolgt.

Wird die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge nach dem 31. Dezem­ber 2004 erteilt, erhöht sich der steu­er­freie Betrag um wei­te­re 1.800 Euro. Der Preis für die Steu­er­frei­heit in der Anspar­pha­se ist die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung nach Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls. Wur­de die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge bei einer Direkt­ver­si­che­rung mit Ren­ten­leis­tung vor dem 1. Janu­ar 2005 erteilt, besteht ein Wahl­recht zwi­schen Steu­er­frei­heit und Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung. Von die­sem Wahl­recht muss der Arbeit­neh­mer bis zum 30. Juni 2005 Gebrauch machen.

Bei einer Direkt­ver­si­che­rung mit Kapi­tal­leis­tung, die vor dem 1. Janu­ar 2005 abge­schlos­sen wur­de, kann wei­ter­hin die Pau­schal­be­steue­rung vor­ge­nom­men wer­den. Bei nach dem 31. Dezem­ber 2004 abge­schlos­se­nen Direkt­ver­si­che­run­gen mit Kapi­tal­leis­tung besteht kei­ne steu­er­li­che För­de­rung mehr.