Vereinfachungen bei der Riester-Rente

Vor allem Vereinfachungen der bisher sehr bürokratischen Regeln prägen die ab 2005 geltenden Änderungen bei der Riester-Rente.

Im Zuge der Ren­ten­re­form wur­de durch das Alters­ver­mö­gens­ge­setz zum 1. Janu­ar 2002 die so genann­te Ries­ter-Ren­te ein­ge­führt. Die Ries­ter-Ren­te ist der Ver­such, die Alters­vor­sor­ge vom Staat auf den ein­zel­nen Bür­ger zu ver­la­gern. Es han­delt sich dabei um den Auf­bau einer pri­va­ten oder betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge, die durch steu­er­li­che För­der­maß­nah­men flan­kiert wird. Um die staat­li­che För­de­rung in Anspruch neh­men zu kön­nen, ist es not­wen­dig, dass

  • das von Ihnen gewähl­te Vor­sor­ge­mo­dell von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht das not­wen­di­ge Zer­ti­fi­kat erhal­ten hat. Das Zer­ti­fi­kat beschei­nigt, dass das ent­spre­chen­de Modell den staat­li­chen För­der­kri­te­ri­en ent­spricht und steu­er­lich geför­dert wer­den kann;

  • Sie dem geför­der­ten Per­so­nen­kreis ange­hö­ren. Dazu gehö­ren grund­sätz­lich alle Pflicht­mit­glie­der in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, Beam­te, Rich­ter und Sol­da­ten. Bei Ehe­paa­ren genügt es, wenn ein Ehe­gat­te die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, damit auch der ande­re die För­de­rung erhal­ten kann;

Das Alters­ein­künf­te­ge­setz ändert an den bis­he­ri­gen Grund­sät­zen der Ries­ter-Ren­te wenig, son­dern hat Ver­ein­fa­chun­gen und das Aus­mer­zen von Benach­tei­li­gun­gen zum Ziel. Im Ein­zel­nen wei­sen wir Sie auf fol­gen­de rele­van­te Ände­run­gen hin:

  1. Ver­ein­fach­tes Antrags­ver­fah­ren

    War es bis­her not­wen­dig, dass Sie jedes Jahr einen neu­en Antrag auf die Alters­vor­sor­ge­zu­la­ge stel­len, so gibt es ab dem Jahr 2005 einen Dau­er­zu­la­gen­an­trag. Die­ser hat zur Fol­ge, dass Sie nicht jedes Jahr einen neu­en Antrag stel­len müs­sen. Sie haben sogar die Mög­lich­keit, die Antrags­stel­lung auf Ihren Ver­si­che­rer / Anbie­ter abzu­wäl­zen. Wird die­ser von Ihnen mit einer Voll­macht aus­ge­stat­tet, kann er den ent­spre­chen­den Antrag sogar auf elek­tro­ni­schem Weg stel­len.

  2. Ein­heit­li­che Tari­fe für Män­ner und Frau­en ab 2006

    Um Ungleich­be­hand­lun­gen zwi­schen Män­nern und Frau­en aus­zu­schlie­ßen, müs­sen Ver­trä­ge, die nach dem 1. Janu­ar 2006 geschlos­sen wer­den, geschlechts­neu­tral sein. Die­se Uni­sex-Tari­fe wer­den ein­ge­führt, um zu gewähr­leis­ten, dass Män­ner und Frau­en trotz unter­schied­li­cher Lebens­er­war­tung bei glei­chen Bei­trä­gen auch glei­che Leis­tun­gen erhal­ten. Mit ande­ren Wor­ten: Für Män­ner ver­teu­ern sich die Bei­trä­ge. Auf bereits bestehen­de Ver­trä­ge und sol­che, die bis zum 31. Dezem­ber 2005 abge­schlos­sen wer­den, hat die­se Ände­rung kei­ne Aus­wir­kung. Eine frei­wil­li­ge Umstel­lung ist zwar mög­lich, eine Ver­pflich­tung besteht jedoch nicht.

  3. Neue Aus­zah­lungs­mög­lich­kei­ten

    Sie haben in Zukunft die Mög­lich­keit, sich zu Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se 30 % des Anfangs­ka­pi­tals in einem Betrag neben den monat­li­chen Leis­tun­gen aus­zah­len zu las­sen. Dar­über hin­aus kön­nen Sie wei­te­re Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten mit Ihrem Anbie­ter ver­ein­ba­ren.

  4. Über­tra­gung bei Schei­dung

    Grund­sätz­lich gilt wei­ter­hin das Ver­bot, die Ries­ter-Ren­te auf eine ande­re Per­son zu über­tra­gen. Eine zukünf­tig gel­ten­de Aus­nah­me von die­ser Regel liegt bei einer Schei­dung vor. Las­sen Sie sich schei­den, kann das ange­spar­te Kapi­tal auf­ge­teilt wer­den. Die Auf­tei­lung kann der­ge­stalt erfol­gen, dass Sie das Geld ent­we­der in einen neu­en Ver­trag ein­zah­len oder abtre­ten.

  5. Ein­heit­li­cher Sockel­be­trag

    Der Sockel­be­trag für die Berech­nung des Min­destei­gen­be­trags wird ein­heit­lich auf 60 Euro fest­ge­legt.

  6. Ver­bes­ser­te Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

    Die Anbie­ter der Ries­ter-Ren­te sind ab 2005 dazu ver­pflich­tet, die Anle­ger vor Ver­trags­ab­schluss zusätz­lich zu den bis­he­ri­gen Aus­künf­ten auch über

    • die ver­folg­te Anla­ge­stra­te­gie,

    • die Zusam­men­set­zung des Anla­ge­port­fo­li­os,

    • das Risi­ko­po­ten­zi­al,

    • die Höhe des Spar­gut­ha­bens in Zeit­raum von zehn Jah­ren unter Zugrun­de­le­gung von Zins­sät­zen von zwei, vier und sechs Pro­zent,

    • even­tu­ell bestehen­de Ein­ver­ständ­nis­pflich­ten zur Wei­ter­ga­be bestimm­ter Daten

    zu infor­mie­ren.