Geänderte Meldepflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH müssen zukünftig in der Meldung zur Sozialversicherung gesondert ausgewiesen werden.

Durch das “Vier­te Gesetz für moder­ne Dienst­leis­tun­gen am Arbeits­markt” (Hartz IV-Gesetz) hat der Gesetz­ge­ber eine neue Mel­de­vor­schrift in das Sozi­al­ge­setz­buch auf­ge­nom­men. Danach muss zukünf­tig bei jeder Mel­dung an die Sozi­al­ver­si­che­rung ange­ge­ben wer­den, ob der Betref­fen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist. Im Mel­dungs­vor­druck wird dazu das Ankreuz­feld “Beam­ten­ähn­li­che Ver­sor­gung” ent­fernt und dafür ein neu­es Feld für ein “Sta­tus­kenn­zei­chen” ein­ge­fügt. Spä­tes­tens ab dem 1. Janu­ar 2005 ist in die­sem Feld eine 2 für den geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter einer GmbH ein­zu­tra­gen. Ähn­li­ches gilt nun auch für Ehe- und Lebens­part­ner des Arbeit­ge­bers, für die das Sta­tus­kenn­zei­chen 1 ein­zu­tra­gen ist.

Der Hin­ter­grund die­ser Ände­rung ist, dass die BfA für die betrof­fe­nen Per­so­nen­grup­pen ein Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein­lei­ten soll. Die­ses Ver­fah­ren soll unzwei­deu­tig klä­ren, ob der Betrof­fe­ne in der Sozi­al­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­pflich­tig ist oder nicht. Bis­her kam es näm­lich immer wie­der vor, dass ein Geschäfts­füh­rer oder der Ehe­part­ner des Chefs als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft wur­de und vie­le Jah­re lang Bei­trä­ge zahl­te. Als dann der Leis­tungs­fall ein­trat, also bei­spiels­wei­se bei Insol­venz der Gesell­schaft, kam es dann zu einer erneu­ten Prü­fung durch die Arbeits­äm­ter, die an die ursprüng­li­che Ent­schei­dung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger nicht gebun­den waren. Die Fol­ge war, dass der ehe­ma­li­ge Bei­trags­zah­ler kei­nen Anspruch auf Leis­tun­gen aus der Sozi­al­ver­si­che­rung hat­te und nur für maxi­mal vier Jah­re die Bei­trä­ge zurück­er­stat­tet bekam. An das Ergeb­nis des jetzt neu ein­ge­lei­te­ten Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­rens sind nun aber alle Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger gebun­den, sodass für die Betrof­fe­nen end­lich Rechts­si­cher­heit herrscht.