Abzugsfähigkeit von Kursgebühren

Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Kommunikationskurs zumindest vorwiegend beruflich veranlasst, können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Sie kön­nen die Kos­ten für einen Sprach­kurs steu­er­lich gel­tend machen, wenn Sie Fremd­spra­chen­kennt­nis­se für Ihren Beruf benö­ti­gen. Das Finanz­ge­richt Mün­chen ent­schied, dass bei einem engen beruf­li­chen Zusam­men­hang kei­ne Kos­ten der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung, son­dern beruf­lich ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen vor­lie­gen. Die­se kön­nen dann auch als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.

Eine Flug­ha­fen­mit­ar­bei­te­rin im Ser­vice­be­reich hat­te einen Grund­kurs in Ita­lie­nisch belegt und die Kos­ten hier­für als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt. Die Rich­ter sahen die Fort­bil­dung als beruf­lich sinn­voll an. Auch wur­de die Tat­sa­che berück­sich­tigt, dass die Zahl der beherrsch­ten Fremd­spra­chen für die Gehalts­hö­he ent­schei­dend ist.

Auch die Auf­wen­dun­gen für einen Kurs zur Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit sind nach Ansicht der Mün­che­ner Finanz­rich­ter Wer­bungs­kos­ten. Ent­schei­dend war, dass der Kurs vor allem der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit im Berufs­le­ben dien­te, und dass der Arbeit­ge­ber die Teil­nah­me ver­an­lasst hat­te. Kurs­ge­büh­ren und sons­ti­ge Auf­wen­dun­gen wie Fahrt­kos­ten, Über­nach­tung etc. sind also grund­sätz­lich dann abzugs­fä­hig, wenn der Kurs in ers­ter Linie beruf­lich ver­an­lasst ist. Trotz­dem lässt sich im Ein­zel­fall mit dem Finanz­amt nach wie vor treff­lich strei­ten, wann dies der Fall ist und wann nicht.