Auch Entwickler von Anwendungssoftware sind Freiberufler

Der Bundesfinanzhof hat nach über 15 Jahren seine Rechtsprechung geändert: Jetzt können nicht nur Entwickler von Systemsoftware Freiberufler sein, sondern auch Entwickler von Anwendungssoftware.

In einer Auf­se­hen erre­gen­den Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof sich von sei­ner seit 15 Jah­ren wäh­ren­den Recht­spre­chung abge­wen­det und ent­schie­den, dass die Ent­wick­lung von Sys­tem­soft­ware nicht mehr Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als Frei­be­ruf­ler ist. Bis­her wur­de ein Diplom-Infor­ma­ti­ker mit Hoch­schul­ab­schluss nur als Frei­be­ruf­ler aner­kannt, wenn er Sys­tem­soft­ware ent­wi­ckelt. Nun hat das Gericht aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass auch die Ent­wick­ler von Anwen­dungs­soft­ware Frei­be­ruf­ler sein kön­nen.

Die Beto­nung liegt dabei auf dem Wort “kann”! Vor­aus­set­zung für eine Aner­ken­nung ist, dass Sie “qua­li­fi­zier­te Soft­ware im Rah­men einer klas­si­schen, inge­nieur­mä­ßi­gen Vor­ge­hens­wei­se” ent­wi­ckeln. Mit ande­ren Wor­ten wird ver­langt, dass Sie die Soft­ware pla­nen, kon­stru­ie­ren und über­wa­chen — kei­nes­falls darf es sich also um Tri­vi­al­soft­ware han­deln.

Wei­ter­hin hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass Sie als Ent­wick­ler nicht zwin­gend über einen Hoch­schul- oder Fach­hoch­schul­ab­schluss ver­fü­gen müs­sen, wenn Sie eine ver­gleich­ba­re Tie­fe und Brei­te Ihrer Vor­bil­dung nach­wei­sen kön­nen. Ent­spre­chen­de Nach­wei­se kön­nen Bele­ge für Lehr­gän­ge, prak­ti­sche Arbei­ten, Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder eine Prü­fung sein.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit einen völ­lig neu­en Weg ein­ge­schla­gen und eröff­net Ihnen die Mög­lich­keit, als Frei­be­ruf­ler aner­kannt zu wer­den und damit der Gewer­be­steu­er zu ent­ge­hen.