Festsetzung des Grundstückswerts

Über den wahren Wert eines Grundstücks gibt es immer wieder Streit zwischen Erben und dem Finanzamt.

Für die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er ist der Grund­stücks­wert geson­dert zu ermit­teln. Hat das Finanz­amt den Wert eines Grund­stücks nach Ihrer Ansicht zu hoch ange­setzt, kön­nen Sie ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten vor­le­gen, das einen nied­ri­ge­ren Wert aus­weist. Das Gut­ach­ten muss aber nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs hieb- und stich­fest sein, und dazu muss ent­we­der der ört­lich zustän­di­ge Gut­ach­ter­aus­schuss oder ein Sach­ver­stän­di­ger das Gut­ach­ten erstellt haben. Das Gut­ach­ten des Rechts­an­walts der Klä­ge­rin akzep­tie­ren die Rich­ter nicht, denn über des­sen Stich­hal­tig­keit müss­te zuerst ein wei­te­res Gut­ach­ten von Amts wegen ein­ge­holt wer­den.

Ein­fa­cher gestal­tet sich der Nach­weis, wenn der Schen­ker oder Erb­las­ser das Grund­stück erst vor kur­zem gekauft hat oder Sie auf abseh­ba­re Zeit ver­kau­fen wol­len. In die­sem Fall genügt näm­lich auch die Vor­la­ge eines Kauf­ver­trags zum Nach­weis des gerin­ge­ren Grund­stücks­wer­tes — vor­aus­ge­setzt, der Kauf oder Ver­kauf ist weni­ger als ein Jahr vom Besteue­rungs­zeit­punkt ent­fernt. Eine Frist von meh­re­ren Jah­ren müs­sen die Finanz­be­am­ten nur dann hin­neh­men, wenn der Gut­ach­ter­aus­schuss beschei­nigt, dass in die­sem Zeit­raum die Grund­stücks­wer­te und die erziel­ba­re Mie­te unver­än­dert geblie­ben sind.

Auch die Bewer­tung eines Pacht­grund­stücks, auf dem der Päch­ter ein Gebäu­de errich­tet hat, kann zu einem Wert füh­ren, der weit ober­halb des Ver­kehrs­wer­tes liegt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine Wert­über­schrei­tung um 40 % gegen das Über­maß­ver­bot ver­stößt und hat daher in die­sem Fall den Ver­kehrs­wert für die Berech­nung der Erb­schaft­steu­er ange­setzt.