Abschreibung von Peripheriegeräten

Peripheriegeräte eines Computers sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Ein neu­es Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs befasst sich mit der Fra­ge, ob Dru­cker, Scan­ner und sons­ti­ge Peri­phe­rie­ge­rä­te eines Com­pu­ters gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter sein kön­nen. Auf­wen­dun­gen für abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die einer selbst­stän­di­gen Nut­zung fähig sind, kön­nen im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den, wenn die Anschaf­fungs­kos­ten 410 Euro nicht über­schrei­ten. Auch wenn die Wert­gren­ze nicht über­schrit­ten wird, so muss doch die wei­te­re Vor­aus­set­zung, näm­lich der selbst­stän­di­gen Nut­zungs­fä­hig­keit erfüllt sein.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs sind Peri­phe­rie-Gerä­te einer Com­pu­ter-Anla­ge in der Regel zwar selbst­stän­dig bewer­tungs­fä­hig, aber nicht selbst­stän­dig nut­zungs­fä­hig, das heißt, sie müs­sen an einen Com­pu­ter ange­schlos­sen sein, um ihre Funk­tio­nen zu erfül­len. Sie kön­nen daher nicht als gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter im Jahr der Anschaf­fung sofort als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt wer­den, son­dern sie müs­sen über die betriebs­üb­li­che Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben wer­den. Eine Aus­nah­me bil­den Kom­bi­na­ti­ons­ge­rä­te, die nicht nur als Dru­cker, son­dern unab­hän­gig vom Rech­ner auch als Fax und Kopie­rer genutzt wer­den, also selbst­stän­dig nut­zungs­fä­hig sind. Das Glei­che gilt für exter­ne Daten­spei­cher, die unab­hän­gig vom Rech­ner der Spei­che­rung, Über­tra­gung und Siche­rung von Daten die­nen.