Kontenklärungsverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger und der Versicherte haben für ein vollständiges Konto zu sorgen.

Für den Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger besteht eine gesetz­li­che Pflicht, dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die im Ver­si­che­rungs­kon­to gespei­cher­ten Daten voll­stän­dig und geklärt sind. Unter die­sen Daten sind all jene Daten zu ver­ste­hen, die für die Durch­füh­rung der Ver­si­che­rung, die Fest­stel­lung und Erbrin­gung von Leis­tun­gen sowie die Ren­ten­aus­kunft not­wen­dig sind. Jedoch soll­te auch der Ver­si­cher­te dar­auf bedacht sein, für die Voll­stän­dig­keit sei­nes Kon­tos zu sor­gen.

Gemäß der Daten­er­fas­sungs-Ver­ord­nung müs­sen Ver­si­cher­ten, die das 43. Lebens­jahr voll­endet haben und im Inland woh­nen, die Daten, die in ihrem Ver­si­che­rungs­kon­to gespei­chert sind, durch den Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger mit­ge­teilt wer­den. Vor Voll­endung des 43. Lebens­jah­res kann jeder­zeit auf Antrag des Ver­si­cher­ten die Über­sen­dung des Ver­si­che­rungs­ver­laufs erfol­gen. Als Form für einen sol­chen Antrag genügt ein kur­zes Schrei­ben an den zustän­di­gen Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger mit Anga­be von Namen, Anschrift und Ver­si­che­rungs­num­mer.

Wer­den Ren­ten­aus­künf­te erteilt, so sind die­se immer unver­bind­lich. Für Ren­ten­an­sprü­che und Ren­ten­hö­he gilt das Ren­ten­recht zum Beginn des Ren­ten­be­ginns.

Infor­ma­tio­nen über die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger fin­den Sie im Inter­net unter http://www.lva-online.de und http://www.bfa-berlin.de.