Keine Anrechnung der abgewälzten Lohnsteuer

Die Anrechnung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalisierten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ist nicht möglich.

Grund­sätz­lich gilt in Deutsch­land das Prin­zip, dass jedes Ein­kom­men — auch das aus einer gering­fü­gi­gen Teil­zeit­be­schäf­ti­gung — der Lohn- bzw. Ein­kom­mens­steu­er­pflicht unter­liegt. Eine Aus­nah­me von die­sem Prin­zip ist die Mög­lich­keit, dass der Arbeit­ge­ber eine pau­scha­li­sier­te Lohn­steu­er ent­rich­tet, wodurch die indi­vi­du­el­le Lohn­steu­er­pflicht des Arbeit­neh­mers ent­fällt.

Von Geset­zes Wegen trägt grund­sätz­lich der Arbeit­ge­ber die pau­scha­li­sier­te Lohn­steu­er. Bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung wirkt sich die Pau­scha­li­sie­rung dann der­ge­stalt aus, dass sowohl der pau­schal ver­steu­er­te Arbeits­lohn als auch die pau­scha­le Lohn­steu­er außer Ansatz blei­ben. Die pau­scha­le Lohn­steu­er darf daher nicht wie die nor­ma­le Lohn­steu­er auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net wer­den.

Etwas ande­res gilt auch dann nicht, wenn der Arbeit­ge­ber auf­grund inter­ner Ver­ein­ba­run­gen die pau­scha­le Lohn­steu­er auf den Arbeit­neh­mer abwälzt. Die abge­wälz­te pau­scha­le Lohn­steu­er gilt als zuge­flos­se­ner Arbeits­lohn und min­dert die Bemes­sungs­grund­la­ge nicht. Der pau­schal besteu­er­te Arbeits­lohn und die pau­scha­le Lohn­steu­er blei­ben auch hier bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er und beim Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich außer Ansatz. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kürz­lich noch­mals aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die vom Arbeit­neh­mer wirt­schaft­lich getra­ge­ne Lohn­steu­er auch nicht als nega­ti­ve Ein­nah­me oder als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den kann.