Steuerfreie Lieferungen an einen Scheinunternehmer

Die Finanzverwaltung macht Unternehmer für nicht gezahlte Umsatzsteuer haftbar, wenn sie die Lieferung an einen ausländischen Scheinunternehmer als steuerfrei behandeln.

Die Finanz­ver­wal­tung hat ange­ord­net, dass sich ein Unter­neh­mer nicht auf einen Ver­trau­ens­schutz beru­fen kann, wenn er die Lie­fe­rung an einen Schein­un­ter­neh­mer (Mis­sing Tra­der) als steu­er­frei behan­delt hat. Die Finanz­ver­wal­tung stellt im Inter­net die Mög­lich­keit zur Ver­fü­gung, die Gül­tig­keit einer USt­IdNr. eines aus­län­di­schen Unter­neh­mers zu über­prü­fen.

Eine ein­fa­che Über­prü­fung kön­nen Sie übri­gens auch über unse­rer Web­site vor­neh­men. Den Zugang dazu fin­den Sie in der Rubrik Umsatz­steu­er des News­be­rei­ches unter der Über­schrift “Arbeits­hil­fen”. Die ein­fa­che Über­prü­fung genügt zwar nicht den Anfor­de­run­gen, die die Finanz­ver­wal­tung stellt, gibt aber zunächst einen guten Anhalts­punkt, ob die ange­ge­be­ne USt­IdNr. gül­tig ist. Ist das der Fall, müs­sen Sie noch eine qua­li­fi­zier­te Anfra­ge an das Bun­des­amt für Finan­zen (BfF) stel­len.

Es ist not­wen­dig, von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch zu machen, ande­ren­falls kön­nen Sie zur Nach­zah­lung von Umsatz­steu­er her­an­ge­zo­gen wer­den. Die EU-Kom­mis­si­on prüft momen­tan, ob die­se rigi­de deut­sche Hand­ha­bung der ein­schlä­gi­gen EU-Richt­li­nie ent­spricht. Auf das Ergeb­nis die­ser Prü­fung soll­ten Sie sich aller­dings nicht ver­las­sen. Es dro­hen steu­er- und steu­er­straf­recht­li­che Ver­fah­ren, auch wenn die Wirt­schaft sich von Anfang an gegen die­se Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gewandt hat. Ein Finanz­mi­nis­ter hat bereits erklärt, dass er eine Ände­rung der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nicht unter­stützt, den “Schwar­zen Peter” haben also Sie als Unter­neh­mer.

Aus eini­gen Gerichts­ent­schei­dun­gen, die zu die­ser Pro­ble­ma­tik bereits ergan­gen sind, erge­ben sich fol­gen­de Hin­wei­se für die Pra­xis, die Sie beach­ten soll­ten:

  • Ohne qua­li­fi­zier­te Bestä­ti­gungs­an­fra­ge zur Rich­tig­keit einer USt­IdNr. wer­den Ihnen sowohl die Finanz­ver­wal­tung als auch die Finanz­ge­rich­te unter­stel­len, dass Sie es an der erfor­der­li­chen Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns haben feh­len las­sen. Des­halb soll­ten Sie bei neu­en Geschäfts­kon­tak­ten grund­sätz­lich eine qua­li­fi­zier­te Bestä­ti­gungs­an­fra­ge stel­len.

  • Prü­fen Sie unbe­dingt, dass Name, Anschrift und sons­ti­ge Daten in sämt­li­chen mit dem Ver­kauf zusam­men­hän­gen­den Doku­men­ten mit den Anga­ben aus der Bestä­ti­gung des BfF über­ein­stim­men. Ist das nicht der Fall, etwa weil die Lie­fe­rung an eine Nie­der­las­sung mit ande­rer Anschrift erfolgt, müs­sen Sie wei­te­re Nach­for­schun­gen anstel­len. Denn andern­falls kön­nen Sie sich nicht auf den Ver­trau­ens­schutz beru­fen, den das Gesetz bei einer Täu­schung des Lie­fe­rers ein­räumt.

  • Auch wenn der Kun­de bei einem hohen Rech­nungs­be­trag Bar­zah­lung wünscht, soll­ten Sie miss­trau­isch wer­den und zusätz­li­che Nach­wei­se vom Kun­den bzw. des­sen Ver­tre­ter anfor­dern und auf­be­wah­ren. Sonst lau­fen Sie eben­falls Gefahr, dass Sie die Umsatz­steu­er zah­len müs­sen — selbst wenn die ange­ge­be­ne USt­IdNr. an und für sich kor­rekt ist, der Kun­de in sei­nem Hei­mat­land aber kei­ne Steu­er zahlt.

  • Nur wenn sich der Kun­de einer frem­den Iden­ti­tät ein­schließ­lich der dazu gehö­ri­gen kor­rek­ten USt­IdNr. bedient, für die Sie auch vom BfF eine Bestä­ti­gung erhal­ten haben, kommt ein Ver­trau­ens­schutz in Fra­ge. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Unter­neh­mer nicht erken­nen konn­te, dass der Abneh­mer eine frem­de USt­IdNr. ver­wen­det. Denn sonst wür­den nach Mei­nung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts uner­füll­ba­re Sorg­falts­an­for­de­run­gen an den Lie­fe­ran­ten gestellt. Eine letzt­in­stanz­li­che Ent­schei­dung dazu liegt aber noch nicht vor, und so ist immer noch nicht abschlie­ßend geklärt, wann die Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung zur Anwen­dung kom­men kann.