Nachträgliche Anerkennung von Scheidungskosten

Auch wenn schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid existiert, können Sie Scheidungskosten nachträglich noch steuerlich geltend machen.

Immer wie­der kommt es vor, dass Steu­er­pflich­ti­ge, die ohne Steu­er­be­ra­ter ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erstel­len, die Mög­lich­keit über­se­hen, ihre Schei­dungs­kos­ten gel­tend zu machen. Zum einen liegt das dar­an, dass die Steu­er­zah­ler oft die Schei­dungs­kos­ten für nicht abzieh­bar hal­ten und dann zum ande­ren auch noch den Hin­weis “Ehe­schei­dungs­kos­ten” in der Anlei­tung zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung über­se­hen.

Falls es Ihnen genau­so ergan­gen sein soll­te, kön­nen Sie sich über eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg freu­en. Dort haben die Rich­ter näm­lich ent­schie­den, dass eine nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung von Schei­dungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mög­lich ist und bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de zu Ihren Guns­ten abge­än­dert wer­den kön­nen.

Begrün­det wird die­se Ent­schei­dung damit, dass im Regel­fall beim Steu­er­pflich­ti­gen kein gro­bes Ver­schul­den vor­liegt. Man kann es ihm nicht zum Vor­wurf machen, dass ihm die Abzugs­fä­hig­keit von Schei­dungs­kos­ten nicht bekannt ist. Und selbst wenn man die­sen Vor­wurf machen könn­te, blie­be für die Jah­re 2000 und 2001 ein wei­te­res Hin­ter­tür­chen offen: Da in der Anlei­tung zur Steu­er­erklä­rung ledig­lich von “Ehe­schei­dungs­kos­ten” die Rede ist, aber nicht von dem auch in der Finanz­ver­wal­tung ver­wen­de­ten Begriff “Schei­dungs­kos­ten”, fehlt es an einem ein­deu­ti­gen Hin­weis, wie und wo die Schei­dungs­kos­ten ein­zu­tra­gen und gel­tend zu machen sind. Auf­grund die­ser unkla­ren Bezeich­nun­gen fällt ein Ver­säum­nis des Steu­er­zah­lers nicht ins Gewicht.