Automatische Meldung von Rentenbezügen

Durch das “Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit” werden zukünftig Rentenbezüge automatisch an das Finanzamt gemeldet.

Die Rent­ner, die in der Ver­gan­gen­heit ihre Ren­ten in den Steu­er­erklä­run­gen nicht voll­stän­dig ange­ge­ben haben, müs­sen sich auf unan­ge­neh­me Fra­gen ihres Finanz­am­tes gefasst machen. Denn seit dem 1. April müs­sen die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger und pri­va­ten Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten jedes Jahr den Finanz­äm­tern die gezahl­ten Ren­ten mel­den.

Für die meis­ten Rent­ner hat das kei­ne gra­vie­ren­den Fol­gen, denn ihre Ren­te bleibt trotz der erhöh­ten Steu­er­pflicht durch das Alters­ein­künf­te­ge­setz wei­ter steu­er­frei — bei allein ste­hen­den Rent­nern rund 19.000 Euro im Jahr, bei einem Ehe­par rund 38.000 Euro. Wer aber zusätz­li­che Ein­nah­men hat, sei­en es Mie­ten, Zin­sen oder Arbeits­lohn, der kann nun eine üble Über­ra­schung erle­ben, wenn er die Ren­te nicht eben­falls in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben hat.

Nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Ham­burg ver­kürzt der­je­ni­ge Steu­ern, der auf eine aus­drück­li­che Fra­ge im Erklä­rungs­bo­gen Ren­ten­ein­künf­te in der Annah­me nicht erklärt, die­se sei­en steu­er­frei. Das Finanz­ge­richt nimmt einen beding­ten Vor­satz an, sodass eine straf­ba­re Steu­er­hin­ter­zie­hung gege­ben ist. Als Aus­weg bleibt eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge. In die­sem Fall müs­sen die Steu­ern aber in vol­ler Höhe für den Hin­ter­zie­hungs­zeit­raum nach­ent­rich­tet wer­den.