Anfechtung falscher Preisangaben

Beruht eine falsche Preisangabe auf einem technischen oder Tippfehler, kann der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Anders sieht es aus bei falschen Wertangaben und Kalkulationsirrtümern.

Sie kön­nen einen Kauf­ver­trag anfech­ten, wenn Sie sich beim Kauf­preis ver­spro­chen oder ver­tippt haben. Eine Anfech­tung ist nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs auch dann mög­lich, wenn die fal­sche Preis­an­ga­be erst wäh­rend der Daten­über­tra­gung ent­stan­den ist. Geklagt hat­te ein Com­pu­ter­la­den, der den Kauf­ver­trag für ein Note­book anfech­ten woll­te. Nach sei­nen Anga­ben ver­än­der­te ein Soft­ware­feh­ler den Kauf­preis für das Note­book, wobei die­se Soft­ware nur der Ange­bots­ver­wal­tung dient — den Preis berech­net der Händ­ler nicht damit.

Die Bun­des­rich­ter stuf­ten den fal­schen Preis daher als anfecht­ba­ren Erklä­rungs­irr­tum ein. Wäre die viel zu nied­ri­ge Preis­an­ga­be dage­gen bei der Kal­ku­la­ti­on ent­stan­den, hät­te der Händ­ler Pech gehabt, denn Kal­ku­la­ti­ons­irr­tü­mer erlau­ben kei­ne Anfech­tung des Kauf­ver­trags. Auch bei einer fal­schen Wert­an­ga­be schaut der Ver­käu­fer in die Röh­re: Das Land­ge­richt Coburg meint, dass ein sol­cher Irr­tum nicht zum vor­zei­ti­gen Abbruch einer Inter­net-Auk­ti­on berech­tigt. Bricht der Anbie­ter die Auk­ti­on den­noch vor­zei­tig ab, bleibt er an sein Ange­bot gebun­den; der Kauf­ver­trag kommt dann mit dem Höchst­bie­ten­den zustan­de.