Zweckbefristung muss den Zweck ausdrücklich nennen

Soll ein Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung eines bestimmten Ziels befristet werden, muss der Zweck ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt sein.

Ver­trä­ge über befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se unter­lie­gen einem stren­gen Schrift­form­erfor­der­nis, des­sen Ver­let­zung zur Annah­me eines unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses führt. Soweit ein Arbeits­ver­hält­nis für die Errei­chung eines bestimm­ten Zwecks befris­te­tet wer­den soll, muss die­ser Zweck mög­lichst kon­kret und prä­zi­se im Arbeits­ver­trag genannt sein. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz erklär­te, dass eine unbe­stimm­te Zweck­be­fris­tung in Ver­bin­dung mit einer Pro­gno­se über das vor­aus­sicht­li­che Errei­chen des Zwecks nicht aus­rei­chend ist. Das gilt nach dem Urteil sogar dann, wenn der Zweck in einem vor­her­ge­hen­den Arbeits­ver­trag genau bezeich­net war, der durch den aktu­el­len Ver­trag nur fort­ge­führt wur­de. Maß­geb­lich ist nur der aktu­el­le Ver­trag, und wenn der nur eine unkla­re For­mu­lie­rung ent­hält, ist das Schrift­form­erfor­der­nis nicht erfüllt.