Vorsteuererstattung geändert

Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird beim Vorsteuerabzug nicht mehr anerkannt.

Durch die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en 2000 wur­de eine Ände­rung bei der Erstat­tung von Vor­steu­ern vor­ge­nom­men, die die Unter­neh­mer mit zusätz­li­chen Risi­ken und Ver­wal­tungs­auf­wand belas­tet. In der Ver­gan­gen­heit wur­de die Vor­steu­er vom Finanz­amt auch dann erstat­tet, wenn auf der Rech­nung irr­tüm­lich ein zu hoher Umsatz­steu­er­be­trag aus­ge­wie­sen wur­de. In Zukunft müs­sen Sie aber selbst prü­fen, ob die Umsatz­steu­er auf der Rech­nung kor­rekt aus­ge­wie­sen wur­de. Das Finanz­amt erstat­tet nur noch den Betrag, der kor­rek­ter­wei­se als Umsatz­steu­er hät­te aus­ge­wie­sen wer­den müs­sen.

Da sol­che Abwei­chun­gen vom Finanz­amt meist erst Jah­re spä­ter im Rah­men von Betriebs­prü­fun­gen oder Umsatz­steu­er­son­der­prü­fun­gen ent­deckt wer­den, tra­gen Sie das Risi­ko, den Fehl­be­trag von Ihrem Geschäfts­part­ner zurück­zu­for­dern. Wenn die­ser dann nicht mehr exis­tiert oder nicht auf­find­bar ist, blei­ben Sie auf dem Ver­lust sit­zen. Um die­sem Risi­ko zu ent­ge­hen, müs­sen Sie Ihre Ein­gangs­rech­nun­gen in Zukunft genau prü­fen. Dabei soll­ten Sie ins­be­son­de­re auf drei Din­ge ach­ten:

  • Ist auf einer Rech­nung eines nicht umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Klein­un­ter­neh­mers irr­tüm­lich Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen? Hier ist beson­de­re Vor­sicht gebo­ten, da Sie die Umsatz­steu­er­pflicht Ihres Lie­fe­ran­ten even­tu­ell gar nicht über­prü­fen kön­nen.

  • Wur­den Leis­tun­gen, die dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 % unter­lie­gen, irr­tüm­lich mit 16 % aus­ge­wie­sen?

  • Wur­den die Umsatz­steu­er­sät­ze zwar rich­tig aus­ge­wie­sen, aber die sich erge­ben­de Umsatz­steu­er falsch ermit­telt?