Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Schon vor über einem Jahr hat das Finanz­ge­richt Mün­chen ent­schie­den, dass die Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs für Bewir­tungs­kos­ten nicht mit EU-Recht ver­ein­bar ist. Die­ser Ent­schei­dung hat sich nun der Bun­des­fi­nanz­hof ange­schlos­sen. Zwar kön­nen die Bewir­tungs­kos­ten selbst auch wei­ter­hin nur in Höhe von 80 % bzw. seit 2004 sogar nur noch 70 % als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, die Vor­steu­er auf die Bewir­tungs­kos­ten kann aber nun auch für zurück­lie­gen­de Zeit­räu­me wie­der in vol­ler Höhe abge­zo­gen wer­den.

Da die­se Ände­rung 1999 in das Umsatz­steu­er­ge­setz ein­ge­fügt wur­de, sind sämt­li­che Bewir­tungs­kos­ten der letz­ten sie­ben Jah­re davon betrof­fen. Soweit Sie schon Umsatz­steu­er­erklä­run­gen für die­sen Zeit­raum abge­ge­ben und einen Steu­er­be­scheid erhal­ten haben, wird das Finanz­amt nun die Beschei­de zu Ihren Guns­ten ändern müs­sen, falls Sie Ein­spruch ein­ge­legt oder einen Ände­rungs­an­trag gestellt haben.

Andern­falls wäre zu prü­fen, ob der Bescheid noch geän­dert wer­den kann. Das kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn der Bescheid unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung ergan­gen ist und die vier­jäh­ri­ge Fest­set­zungs­frist noch nicht abge­lau­fen ist. Da dies der Regel­fall ist, kön­nen Sie Ände­rungs­an­trä­ge für die­se Beschei­de stel­len. Wen­den Sie sich an uns, wenn Sie Unter­stüt­zung bei der Durch­set­zung Ihres Anspruchs brau­chen.