Strenge Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss sicher vor späteren Änderungen sein und sämtliche vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Wenn Sie ein Fahr­ten­buch füh­ren, um die Besteue­rung nach der 1 %-Regel zu ver­mei­den, soll­ten Sie sich ganz strikt an die Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung haben. Denn andern­falls ris­kie­ren Sie, dass die Auf­zeich­nun­gen ver­wor­fen wer­den und doch die ungüns­ti­ge­re 1 %-Regel greift. Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Mün­chen ist ein Fahr­ten­buch zum Bei­spiel nicht ord­nungs­ge­mäß, wenn es kei­ne Ein­tra­gun­gen zu den auf­ge­such­ten Geschäfts­part­nern ent­hält. Ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch muss fol­gen­de Ein­tra­gun­gen ent­hal­ten:

  • Datum und Kilo­me­ter­stand zu Beginn und am Ende jeder ein­zel­nen Aus­wärts­tä­tig­keit

  • Rei­se­ziel und bei Umwe­gen auch die Rei­se­rou­te

  • Rei­se­zweck und die Namen der auf­ge­such­ten Geschäfts­part­ner

Auch für Pri­vat­fahr­ten sind Anga­ben erfor­der­lich, es genü­gen aber die Kilo­me­ter­an­ga­ben. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te genügt jeweils ein kur­zer Ver­merk im Fahr­ten­buch.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat unter­des­sen ent­schie­den, dass ein Fahr­ten­buch nicht mit einem Tabel­len­kal­ku­la­ti­ons­pro­gramm geführt wer­den darf. Das Pro­gramm bie­tet nach Mei­nung des Finanz­amts kei­nen hin­rei­chen­den Schutz gegen nach­träg­li­che Ände­run­gen, und die­ser Argu­men­ta­ti­on hat sich das Finanz­ge­richt ange­schlos­sen. Gegen die­se bei­den und zahl­rei­che ähn­li­che Ent­schei­dun­gen ist Revi­si­on ein­ge­legt beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH), sodass ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil noch aus­steht. Auch wenn die Wahr­schein­lich­keit für ein abwei­chen­des Urteil nicht beson­ders hoch ist, soll­ten Sie doch gegen Ihren Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen und ihn bis zu einer BFH-Ent­schei­dung offen hal­ten, wenn Ihr Fahr­ten­buch eben­falls nicht aner­kannt wur­de.