Günstigerprüfung bei der Entfernungspauschale

Sie können auch nur für einzelne Arbeitstage die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, wenn sie im Vergleich die Summe der für diese Tage zu berücksichtigenden Entfernungspauschale übersteigen.

Sie kön­nen für die Fahr­ten von Ihrer Woh­nung zum Arbeits­ort die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 Euro pro Arbeits­tag und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anset­zen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob Ihnen über­haupt Kos­ten ent­stan­den sind. Nut­zen Sie aller­dings öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, kön­nen Sie sich auch ent­schei­den, statt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten gel­tend zu machen, falls die­se höher sind.

Nun kann sich die Situa­ti­on erge­ben, dass Sie an eini­gen Arbeits­ta­gen im Jahr mit dem Pkw zur Arbeit fah­ren (Ent­fer­nungs­pau­scha­le) und an ande­ren Arbeits­ta­gen öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel (tat­säch­li­che Kos­ten) benut­zen. Bis­her war es bei den Finanz­äm­tern gän­gi­ge Pra­xis, die Fahrt­kos­ten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel nur dann anzu­er­ken­nen, wenn sie für den gel­tend gemach­ten Zeit­raum höher waren als die für das gan­ze Kalen­der­jahr theo­re­tisch ins­ge­samt anzu­set­zen­de Ent­fer­nungs­pau­scha­le.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen sieht das anders und ver­tritt die Auf­fas­sung, dass für jeden ein­zel­nen Arbeits­tag zu prü­fen ist, ob sich die tat­säch­li­chen Kos­ten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel im Ver­hält­nis zum Ansatz der Ent­fer­nungs­pau­scha­le güns­ti­ger aus­wir­ken. Sie kön­nen also die tat­säch­li­chen Kos­ten für die Benut­zung der öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel gel­tend machen, wenn sie Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die rele­van­ten Arbeits­ta­ge über­stei­gen.

Wie­der ein­mal muss der Bun­des­fi­nanz­hof eine end­gül­ti­ge Ent­schei­dung tref­fen, denn die Finanz­ver­wal­tung hat natür­lich Revi­si­on ein­ge­legt. Gehö­ren Sie aber zum Kreis der Betrof­fe­nen, soll­ten Sie gegen Ihren Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs bean­tra­gen.