Internetdomain ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Die Anschaffungskosten für eine Internetdomain können nicht abgeschrieben werden, weil die Domain ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.

Nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz stellt eine Inter­net­do­main ein imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut dar, wel­ches nicht abge­schrie­ben wer­den kann. Die Situa­ti­on sei ähn­lich wie bei einer Haus­adres­se meint das Gericht. Obwohl der Erwer­ber für die Über­nah­me der Domain einen Betrag gezahlt hat­te, ver­nein­te das Finanz­ge­richt eine Nähe zu einer Mar­ke oder einem Waren­zei­chen. Da sich das Finanz­ge­richt in die­ser Beur­tei­lung nicht ganz sicher war, ließ es zur Fort­bil­dung des Rechts die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zu.

Das Finanz­ge­richt meint, dass im Unter­schied zu Mar­ken oder Waren­zei­chen der wirt­schaft­li­che Nut­zen, der sich aus einer Domain zie­hen lässt, sich nicht aus ihrem Bekannt­heits­grad ergibt. Das kann man durch­aus anders sehen, denn der Wert einer Domain ist mit einer Pro­dukt­wer­bung ver­bun­den. Dies erklärt auch, war­um für eine Domain etwas gezahlt wird. Da Mar­ken und Waren­zei­chen einem Wert­ver­fall aus­ge­setzt sind, sind die­se nach einer aller­dings umstrit­te­nen Auf­fas­sung auch abschreib­bar. Der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts, eine Inter­net­adres­se sei ver­gleich­bar einer Haus­adres­se nicht abschreib­bar, ist nicht zuzu­stim­men. Eine Inter­net­adres­se hat im Gegen­satz zu einer Haus­adres­se einen wirt­schaft­li­chen Wert, da sie bewor­ben wird.