Einkommensteuervorauszahlung neben der Lohnsteuer

Die Finanzverwaltung darf neben dem Lohnsteuerabzug auch eine Einkommensteuervorauszahlung festsetzen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt vier­tel­jähr­li­che Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen neben dem Lohn­steu­er­ab­zug fest­set­zen kann. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeit­neh­mer aus­schließ­lich Lohn­ein­künf­te erzielt, es aber durch die Wahl der Steu­er­klas­se oder der Frei­be­trä­ge regel­mä­ßig zu Nach­zah­lun­gen kommt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat es nicht als einen Ver­fas­sungs­ver­stoß ange­se­hen, dass in einem sol­chen Fall 16 Vor­aus­zah­lun­gen (12 Lohn­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen und 4 Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen) geleis­tet wer­den. Das Gericht sah auch kei­nen unzu­läs­si­gen Ein­griff in das Recht der Ehe­leu­te, hin­sicht­lich der Lohn­steu­er­klas­se ein Wahl­recht aus­zu­üben.