Doppelte Haushaltsführung auch ohne Ehe

Bisher tat sich die Finanzverwaltung schwer, bei Singles eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Doch das ändert sich jetzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den: Ein Arbeit­neh­mer kann die Kos­ten für eine beruf­lich ver­an­las­se dop­pel­te Haus­halts­füh­rung auch dann steu­er­lich gel­tend machen, wenn er ledig ist. Gleich­zei­tig bestä­tig­ten die Bun­des­rich­ter die Ansicht ihrer Kol­le­gen vom Finanz­ge­richt Mün­chen, dass der Begriff “Haus­stand” nicht zwin­gend eine Woh­nung im bewer­tungs­recht­li­chen Sin­ne vor­aus­setzt.

Im zu ent­schei­den­den Fall hat­te sich ein Arbeit­neh­mer im Haus sei­ner Eltern das Bade­zim­mer mit sei­ner Schwes­ter geteilt und ledig­lich ein Schlaf­zim­mer, ein Wohn­zim­mer und eine Küche für sich allei­ne gemie­tet. Berufs­be­dingt über­nach­te­te der Mann unter der Woche am mehr als fünf­hun­dert Kilo­me­ter ent­fern­ten Arbeits­ort in einem Boar­ding­haus. An den Wochen­en­den fuhr er regel­mä­ßig an sei­nen Hei­mat­wohn­sitz. Obwohl er das Bade­zim­mer nicht zur allei­ni­gen Nut­zung ange­mie­tet hat­te, sahen bei­de Gerich­te in den ange­mie­te­ten Räu­men einen eige­nen Haus­stand. Die­ser stellt wei­ter­hin auch den Lebens­mit­tel­punkt dar, womit die Vor­aus­set­zun­gen der beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung gege­ben sind.

In einem nur weni­ge Wochen vor­her ergan­ge­nen Urteil ging das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen noch davon aus, dass Unver­hei­ra­te­te grund­sätz­lich kei­ne dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich gel­tend machen kön­nen. Nur weil der Klä­ger mit sei­ner eben­falls berufs­tä­ti­gen Lebens­ge­fähr­tin eine gemein­sa­me Woh­nung teil­te und noch eine Woh­nung am Arbeits­ort hat­te, wur­de die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung aner­kannt. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass der Woh­nungs­wech­sel und damit die Begrün­dung des dop­pel­ten Haus­hal­tes wäh­rend des Erzie­hungs­ur­lau­bes erfolg­te. Die Zeit der Beur­lau­bung steht einer Beschäf­ti­gung gleich, soweit nach Ablauf des Urlaubs die Wie­der­auf­nah­me einer Tätig­keit beim vor­he­ri­gen Arbeit­ge­ber ange­strebt wird.