Entschädigung ist Einkunft aus Vermietung und Verpachtung

Erhalten Sie eine Entschädigung, weil Ihr Grundstück von einem Dritten teilweise genutzt wird, so handelt es sich dabei steuerrechtlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Immer wie­der kommt es vor, dass im Zuge von Bau­ar­bei­ten und der Errich­tung einer bau­li­chen Anla­ge auf einem Grund­stück die Nut­zung des Nach­bar­grund­stücks not­wen­dig ist — bei­spiels­wei­se für Zufahr­ten oder die Lage­rung von Maschi­nen. Sind Sie der Eigen­tü­mer des Nach­bar­grund­stücks und erhal­ten eine Ent­schä­di­gung für die Inan­spruch­nah­me Ihres Grund­stücks, so ist die­se als Ein­kunft aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu ver­steu­ern.

Begrün­det wird dies damit, dass es sich nicht um den Aus­gleich eines Ver­mö­gens­scha­dens han­delt, son­dern um ein Ver­trags­ver­hält­nis mit wirt­schaft­li­chem Gehalt. Bei die­sem Ver­trags­ver­hält­nis wird einem ande­ren zeit­lich begrenzt unbe­weg­li­ches Ver­mö­gen gegen Ent­gelt zum Gebrauch oder zur Nut­zung über­las­sen — was der Legal­de­fi­ni­ti­on von Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ent­spricht.

Uner­heb­lich ist es, wie die Betei­lig­ten ihr Ver­hält­nis dekla­rie­ren. Eben­so ist es unbe­acht­lich, dass Sie bereits aus Grün­den des Nach­bar­rechts ver­pflich­tet gewe­sen sind, die ent­spre­chen­den Maß­nah­men auf Ihrem Grund­stück zu dul­den, da eine bestehen­de öffent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung Sie nicht dar­an hin­dert, eine Gebrauchs­über­las­sung gegen Ent­gelt anzu­neh­men. Es bleibt trotz­dem steu­er­recht­lich eine der Ver­mie­tung ver­gleich­ba­re Nut­zungs­über­las­sung.