Neues Bewertungsverfahren bei Aktienverkäufen

Seit Beginn des Jahres gilt die Fifo-Methode statt eines gewichteten Durchschnittskurses bei der Bewertung von Wertpapierverkäufen.

Wird bei Wert­pa­pie­ren die Hal­te­frist von einem Jahr nicht ein­ge­hal­ten, so wird eine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er erho­ben. Die Bewer­tung der Akti­en hat sich mit dem 1. Janu­ar 2005 geän­dert. Bis­her wur­den die Akti­en­käu­fe mit einem gewich­te­ten Durch­schnitts­kurs bewer­tet, seit die­sem Jahr gilt die Fifo-Metho­de (first in, first out). Das Gesetz unter­stellt bei einer Depot-Sam­mel­ver­wah­rung, dass die zuerst ange­schaff­ten Wert­pa­pie­re auch zuerst ver­äu­ßert wer­den.

Dies führt bei stei­gen­den Akti­en­kur­sen zur Besteue­rung eines höhe­ren Ver­äu­ße­rungs­ge­winns, wenn in dem maß­geb­li­chen Spe­ku­la­ti­ons­jahr meh­re­re Akti­en­käu­fe vor­ge­nom­men wor­den sind. Sie kön­nen die­se Fol­gen ver­mei­den, wenn sich die Akti­en in Ein­zel­ver­wah­rung befin­den. Dann kön­nen Sie ent­schei­den, wel­che Akti­en Sie ver­kau­fen. Die Gewin­ne aus Akti­en­ver­käu­fen wer­den nach dem Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Ver­lus­te dür­fen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steu­er­pflich­ti­ge im glei­chen Kalen­der­jahr aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten erziel­te, aus­ge­gli­chen wer­den. Eine Ver­lust­ver­rech­nung mit spä­te­ren Gewin­nen ist mög­lich.