Ausgleich einer verdeckten Gewinnausschüttung

Im Steuerrecht fehlt derzeit eine Berichtigungsvorschrift für Steuerbescheide von Empfängern einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Im Steu­er­recht gibt es der­zeit kei­ne Berich­ti­gungs­vor­schrift, mit der die Steu­er­be­schei­de von Gesell­schaf­tern noch geän­dert wer­den kön­nen, nach­dem der Betriebs­prü­fer eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung fest­ge­stellt hat. Da jedoch Betriebs­prü­fun­gen erst nach Jah­ren statt­fin­den, sind die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de, mit denen der Geschäfts­füh­rer sei­ne Bezü­ge ver­steu­ert hat, längst bestands­kräf­tig, eine Steu­er­ent­las­tung auf der Ebe­ne des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers kann also nicht mehr statt­fin­den.

Hier for­dert die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer eine Ände­rung der Abga­ben­ord­nung, damit die Steu­er­ent­las­tung beim Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich statt­fin­den kann. Der­zeit besteht nur die Mög­lich­keit, dass Sie ver­su­chen, Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de durch Ein­sprü­che aus ande­ren Rechts­grün­den offen zu hal­ten. Alter­na­tiv kön­nen Sie auch einen Antrag an das Finanz­amt stel­len, den Bescheid hin­sicht­lich der Ein­künf­te, die dem Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren unter­lie­gen, für vor­läu­fig zu erklä­ren. Ein Urteil des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg hat den Weg dazu eröff­net. Zwar hat das Urteil noch nicht den Rechts­an­spruch auf einen sol­chen Zusatz fest­ge­schrie­ben. Das Finanz­ge­richt hat jedoch die Ableh­nung des Finanz­amts zurück­ge­wie­sen und teilt die Beden­ken der Beschwer­de­füh­rer hin­sicht­lich mög­li­cher­wei­se spä­ter noch ent­ste­hen­der ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen.