Freibetrag für Abfindungszahlungen

Für eine Abfindung, die vor der Absenkung des Freibetrags vereinbart aber erst danach ausgezahlt wurde, gilt der niedriegere Steuerfreibetrag.

Immer wie­der ändert der Gesetz­ge­ber im lau­fen­den Jahr die Steu­er­ge­set­ze rück­wir­kend für die­ses Jahr zum Nach­teil der Steu­er­zah­ler. Da dann bereits getrof­fe­ne Ent­schei­dun­gen oft nicht mehr kor­ri­giert wer­den kön­nen, sorgt das zurecht für Unmut bei den Betrof­fe­nen. Aller­dings lässt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die­se soge­nann­te unech­te Rück­wir­kung zu, weil der Steu­er­an­spruch des Staa­tes offi­zi­ell erst zum Ende des Jah­res ent­steht.

Auch beim Frei­be­trag für Abfin­dungs­zah­lun­gen gilt die­ses Prin­zip: Wenn die Abfin­dung vor einer Absen­kung des Frei­be­trags ver­ein­bart wur­de, aber erst danach gezahlt wird, dann gilt der nied­ri­ge­re Frei­be­trag. Das ist bei­spiels­wei­se 1999 pas­siert. Damals beschloss die Regie­rung am 24. März, dass für alle Abfin­dun­gen, die ab dem 1. April gezahlt wer­den, ein nied­ri­ge­rer Frei­be­trag gilt.