Erleichterte Teilwertabschreibung

Ein neues Urteil erleichtert die Teilwertabschreibung insbesondere von Gebäuden, da nur noch auf einen Wertprognosezeitraum von fünf Jahren abzustellen ist.

Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert Teil­wert­ab­schrei­bun­gen nur dann, wenn der Teil­wert am Bilanz­stich­tag den Wert unter­schrei­tet, der nach Ablauf der hal­ben plan­mä­ßi­gen Rest­nut­zungs­dau­er zu Buche steht. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat jetzt gegen die Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den, dass nur auf einen Zeit­raum von fünf Jah­ren abzu­stel­len ist. Das Finanz­ge­richt argu­men­tiert, dass eine begrün­de­te Wert­pro­gno­se nur für einen Zeit­raum von längs­tens fünf Jah­ren mög­lich ist. Liegt der Teil­wert wäh­rend die­ses Zeit­raums unter dem plan­mä­ßig abge­schrie­be­nen Buch­wert, muss von einer dau­ern­den Wert­min­de­rung aus­ge­gan­gen wer­den. Durch die­se Recht­spre­chung wer­den Teil­wert­ab­schrei­bun­gen bei Gebäu­den erheb­lich erleich­tert.