Anwendung von Gerichtsurteilen

Immer wieder weigert sich die Finanzverwaltung, steuerzahlerfreundliche Gerichtsurteile des Bundesfinanzhofs anzuwenden.

Die Finanz­ver­wal­tung wei­gert sich häu­fig, Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs anzu­wen­den, weil die­se im Bun­des­steu­er­blatt noch nicht ver­öf­fent­licht wur­den. Nicht sel­ten ord­net der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter an, dass ein Urteil über den ent­schie­de­nen Fall hin­aus von der Finanz­ver­wal­tung nicht ange­wen­det wer­den soll. In den letz­ten fünf Jah­ren wur­de unge­fähr bei jedem 60. ver­öf­fent­lich­ten Urteil so ver­fah­ren.

Damit sol­len steu­er­zah­ler­freund­li­che Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­ge­he­belt wer­den. Das Finanz­ge­richt Ber­lin hat ent­schie­den, dass die­se Pra­xis rechts­wid­rig ist. Die Finanz­ver­wal­tung ist an Recht und Gesetz gebun­den. Die Finanz­äm­ter müs­sen daher die Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs anwen­den, auch wenn sich die vor­ge­setz­ten Behör­den über die Anwen­dung nicht einig sind. Eine Ent­schei­dung kön­nen Sie durch eine Untä­tig­keits­kla­ge gegen Ihr Finanz­amt errei­chen.