Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen
Zinsersparnisse aus einem Arbeitgeberdarlehen müssen nur dann als Sachbezug versteuert werden, wenn tatsächlich eine Ersparnis gegenüber marktüblichen Konditionen vorliegt.
Ein Arbeitnehmer muss den Zinsvorteil aus einem zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen als Sachbezug versteuern. Die Finanzverwaltung hat dazu in den Lohnsteuerrichtlinien einen Richtzins festgelegt. Liegt der Effektivzins des Arbeitgeberdarlehens unter diesem Richtzins, nimmt das Finanzamt einen steuerpflichtigen Sachbezug an.
Allerdings entspricht dieser Richtzins eher dem eher etwas höheren Zins typischer Konsumentenkredite. Damit liegt er natürlich zum Teil deutlich über den marktüblichen Konditionen für langfristige Immobilienfinanzierungen. So beträgt der Richtzins in diesem Jahr 5 %, während Baufinanzierungsdarlehen schon zu einem Effektivzins von 3 % zu haben sind — eine Differenz von bis zu 40 %.

Das Finanzgericht Hamburg hält den Richtzins daher in so einem Fall auch für eine ungerechtfertigte steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift. Zwar darf die Finanzverwaltung den Richtzins festlegen, aber wenn der 20 % über den marktüblichen Konditionen liegt, ist das unverhältnismäßig. Maßgebend für den Wert des Sachbezugs ist dann die Differenz zwischen dem Effektivzins des Arbeitgeberdarlehens und dem günstigsten am Markt angebotenen Kredit.
Anzumerken ist, dass das Finanzgericht über einen Fall aus dem Jahr 1999 entscheiden musste, in dem der Richtzins noch bei 6 % lag, während die Banken Hypothekendarlehen mit zehnjähriger Laufzeit ab 4,8 % angeboten haben. Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen betrug damals nur 20 %. Nachdem die Differenz heute bis zu 40 % ausmacht, ist das Urteil umso aktueller.
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