Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen

Zinsersparnisse aus einem Arbeitgeberdarlehen müssen nur dann als Sachbezug versteuert werden, wenn tatsächlich eine Ersparnis gegenüber marktüblichen Konditionen vorliegt.

Ein Arbeit­neh­mer muss den Zins­vor­teil aus einem zins­güns­ti­gen Arbeit­ge­ber­dar­le­hen als Sach­be­zug ver­steu­ern. Die Finanz­ver­wal­tung hat dazu in den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en einen Richt­zins fest­ge­legt. Liegt der Effek­tiv­zins des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens unter die­sem Richt­zins, nimmt das Finanz­amt einen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug an.

Aller­dings ent­spricht die­ser Richt­zins eher dem eher etwas höhe­ren Zins typi­scher Kon­su­men­ten­kre­di­te. Damit liegt er natür­lich zum Teil deut­lich über den markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen für lang­fris­ti­ge Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­run­gen. So beträgt der Richt­zins in die­sem Jahr 5 %, wäh­rend Bau­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen schon zu einem Effek­tiv­zins von 3 % zu haben sind — eine Dif­fe­renz von bis zu 40 %.

Das Finanz­ge­richt Ham­burg hält den Richt­zins daher in so einem Fall auch für eine unge­recht­fer­tig­te steu­er­ver­schär­fen­de Ver­wal­tungs­vor­schrift. Zwar darf die Finanz­ver­wal­tung den Richt­zins fest­le­gen, aber wenn der 20 % über den markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen liegt, ist das unver­hält­nis­mä­ßig. Maß­ge­bend für den Wert des Sach­be­zugs ist dann die Dif­fe­renz zwi­schen dem Effek­tiv­zins des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens und dem güns­tigs­ten am Markt ange­bo­te­nen Kre­dit.

Anzu­mer­ken ist, dass das Finanz­ge­richt über einen Fall aus dem Jahr 1999 ent­schei­den muss­te, in dem der Richt­zins noch bei 6 % lag, wäh­rend die Ban­ken Hypo­the­ken­dar­le­hen mit zehn­jäh­ri­ger Lauf­zeit ab 4,8 % ange­bo­ten haben. Die Dif­fe­renz zwi­schen bei­den Zins­sät­zen betrug damals nur 20 %. Nach­dem die Dif­fe­renz heu­te bis zu 40 % aus­macht, ist das Urteil umso aktu­el­ler.